Rentenversicherungspflicht selbständiger Physiotherapeuten im Jahr 2014
Erhöhung der Bezugsgröße, die für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung selbständiger Physiotherapeuten dient.
Selbständig tätige Physiotherapeuten unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, wie bereits mehrfach berichtet. Diese Versicherungspflicht führt dazu, dass auch entsprechende Beiträge an die Rentenversicherung zu entrichten sind.
Wie jedes Jahr, hat die Bundesregierung auch in 2013 die "Anpassungen" der "Rechengrößen der Sozialversicherung" für das Jahr 2014 per Rechtsverordnung beschlossen. Eine dieser Anpassungen ist die Erhöhung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit mtl. 5.800 Euro auf mtl. 5.950 Euro in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern ist die Grenze von mtl. 4.900 Euro auf 5.000 Euro angehoben worden. Die so genannte Bezugsgröße, die u.a. als Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung dient, wird in den alten Bundesländern von mtl. 2.695 Euro auf mtl. 2.765 Euro, in den neuen Bundesländern von mtl. 2.275 Euro auf mtl. 2.345 Euro erhöht. Da die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der monatlichen Bezugsgröße ermittelt werden (der so genannte Regelbeitrag), kommt es somit in 2014 zu folgenden Veränderungen:
Alte Bundesländer
Alt: Beitragssatz 18,9% von 2.695 Euro = 509,36 Euro mtl. Regelbeitrag
Neu: Beitragssatz 18,9% von 2.765 Euro = 522,59 Euro mtl. Regelbeitrag
Neue Bundesländer
Alt: Beitragssatz 18,9% von 2.275 Euro = 429,98 Euro mtl. Regelbeitrag
Neu: Beitragssatz 18,9% von 2.345 Euro = 443,21 Euro mtl. Regelbeitrag
Im Jahr der erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann jedoch der Antrag gestellt werden, für das Jahr der Aufnahme und die nächsten drei Kalenderjahre einen reduzierten Beitrag in Höhe von 50 Prozent des Regelbeitrages zu zahlen (dies entspricht 261,3 Euro bzw. 221,61 Euro).
Weiter besteht auf Antrag die Möglichkeit, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens, die Beiträge auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte zu zahlen.
Wichtig für Praxisgründer: Selbständige Physiotherapeuten sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung zu melden. Dabei sind die Vordrucke der Deutschen Rentenversicherung zu verwenden (vgl. § 190a SGB VI). benötigen Sie weitere Informationen? Sprechen Sie uns an. Für einen ersten Überblick hat die Deutsche Rentenversicherung einen Ratgeber veröffentlicht, siehe auch http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/02_Wichtig_zu_wissen/05_pflichtvers_trotz_selbstaendigkeit/pflichtvers_trotz_selbstaendigkeit_node.html
Rentenversicherungspflicht selbständiger Physiotherapeuten - allgemein
Gesetzlich ist die Rentenversicherungspflicht für Physiotherapeuten eindeutig geregelt (siehe § 2 SGB VI).
Dass auch der selbstständige Physiotherapeut grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterliegt, wurde durch das Bundessozialgericht in den letzten Jahren mehrfach bestätigt. Begründet wird dies insbesondere mit der Abhängigkeit des Therapeuten von der ärztlichen Verordnung und seiner daraus resultierenden sozialen Schutzbedürftigkeit. Therapeuten hingegen, die überwiegend ohne ärztliche Verordnung tätig werden, werden nicht von der Rentenversicherungspflicht erfasst. Dies dürfte jedoch für die wenigsten Physiotherapeuten zutreffen, weil die überwiegende Anzahl ihre Umsätze bislang noch aus der Therapie erzielt.
§ 2 des Sozialgesetzbuch VI sieht jedoch vor, dass
Pflegepersonen (darunter sind auch Physiotherapeuten zu subsumieren), die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind
und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
nicht von der Versicherungspflicht erfasst werden. Was ist der Grund dafür: Der Gesetzgeber unterstellt, dass diejenigen Selbständigen, die Arbeitnehmer beschäftigen, nicht schutzbedürftig sind und deshalb nicht mehr zwangsversichert werden müssen.
PHYSIO-DEUTSCHLAND hat dies wiederholt zum Anlass genommen, die (damals noch Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, BfA) Deutsche Rentenversicherung über seine Rechtsauffassung zu informieren, dass die Voraussetzung für die Nichterfassung auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber mehrere Teilzeit-Mitarbeiter beschäftigt und die Arbeitsentgelte, dieser geringfügigen Beschäftigungen in der Summe die Grenze der Versicherungspflicht (aktuell € 450,-) überschreiten.
Beipiel:
Praxisinhaberin
Keine therapeutischen Mitarbeiter
1 Praxisreinigungskraft, mtl. Arbeitsentgelt in Höhe von 250 €
>1 Mitarbeiter für die Abrechnung (z.B. Ehemann), mtl. Arbeitsentgelt in Höhe von 250 €
Summe der Arbeitsentgelte (€ 250 + € 250 = € 500) übersteigt Versicherungspflichtgrenze von € 450 = keine Rentenversicherungspflicht der Praxisinhaberin
Die BfA hat uns diese Rechtsauffassung bereits vor Jahren bestätigt und ihre Verwaltungspraxis dieser Rechtsauffassung angepasst. PraxisinhaberInnen wie im obigen Beispiel wurden damit als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuft.
Jetzt ist es amtlich: Mit Urteil vom 23.11.2005 (Az: B 12 RA 15/04 R) hat auch das Bundessozialgericht diese Rechtsauffassung jüngst bestätigt: Die Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungen können zusammengerechnet werden. Wird die Grenze der Versicherungspflicht (derzeit € 450,-) überschritten, besteht keine Rentenversicherungspflicht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat nun entschieden, dass die Rentenversicherungsträger dem Urteil folgen werden. Es ist daher zu erwarten, dass in der Vergangenheit anders entschiedene Fälle entweder bei Aufgreifen im Geschäftsgang oder auf Antrag der Selbstständigen gemäß § 44 Abs. 1 SGB X korrigiert werden.
Interessierte Mitglieder können sich das Urteil downloaden.
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