Steuer
Für die steuerliche Einordnung einer Praxis sind verschiedene Faktoren von Bedeutung, wie zum Besipiel die Rechtsform der Praxis (Einzelpraxis/Gemeinschaftspraxis, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GmbH etc.).
Angehörige der freien Berufe, wie es die Physiotherapeuten im allgemeinen sind, sind nicht gewerbesteuerpflichtig, werden in der Praxis jedoch auch gewerbliche Leistungen angeboten, kann sich dies ändern?
All diese Fragen können von den Landesverbänden im ZVK beantwortet werden.
Aktualisierung am 26. Januar 2017:
Hilfe in der Praxis: Onlineplattform "Arbeitgeberportal Sozialversicherung"
Das Beitragsrecht in der Sozialversicherung ist komplex und wirft auch in Physiotherapiepraxen oft Fragen auf. Antworten soll jetzt das Portal "Arbeitgeber Sozialversicherung" geben.
Ganz frisch gestartet ist die Onlineplattform „Arbeitgeberportal Sozialversicherung“. Sie richtet sich an kleine und mittlere Betriebe und informiert Arbeitgeber bei Fragen rund um die Meldepflicht. Den Auftrag für die Plattform hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erteilt.
Was bietet das Portal?
Gerade Unternehmer, die noch nicht so viel Erfahrung mit der Sozialversicherung haben, finden hier wertvolle Hilfe. Interessierte können selber Eingaben in das System machen und erhalten darauf aufbauend Informationen zu den Meldepflichten, grundlegende Handlungsempfehlungen und eine Übersicht der notwendigen Angaben.
Außerdem hält das Portal allgemeine Informationen zum Thema bereit, darunter aktuelle Informationen rund um die Sozialversicherung sowie ein Glossar, in dem die Begrifflichkeiten erklärt sind. In der "SV-Bibliothek" finden Interessierte Dokumente zu Versicherungs- und Beitragsrecht und zum Meldeverfahren.
Tipps zur Umsatzsteuer
Aktualisierung am 25. März 2014:
Umsatzsteuerfreiheit auch ohne ärztliche Verordnung
Finanzgericht widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, dass bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von (Behandlungs-)Leistungen, allein auf die Vorlage einer ärztlichen Verordnung abzustellen sei.
Streiten Sie zurzeit mit dem Finanzamt über das Thema Umsatzsteuer? Haben Sie zum Beispiel Anschlussbehandlungen bei chronisch kranken Patienten durchgeführt, bei denen keine ärztliche Verordnung vorlag? Dann sollten Sie schleunigst Ihren Steuerberater über die Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 05.02.2014 Az.: 4 K 75/12 informieren und ggf. die Aussetzung der Veranlagung beantragen, bis der Bundesfinanzhof (BFH) über die Revision der Finanzverwaltung gegen die vorgenannte Entscheidung entschieden hat, denn: Das Finanzgericht Schleswig-Holstein vertritt die Auffassung, dass die Beurteilung, ob die Behandlung einen therapeutischen Zweck erfüllte (also eine Heilbehandlung vorlag) und deshalb umsatzsteuerfrei ist auch aufgrund der Patientenunterlagen und ärztlicher Privatgutachten möglich ist, ohne dass es stets einer ärztlichen Verordnung bedarf!
Die Entscheidung können Sie hier nachlesen.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Mitglieder nach dem Login hier zum Herunterladen.
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Aktualisierung vom 24.11.2011
Drei Tipps für unsere Praxen zum Thema Umsatzsteuer:
1. Bauen Sie vor. Kalkulieren Sie in die Preise der Heilmittelleistungen im weiteren Sinne, die Sie ohne Rezept abgeben, 7 Prozent Umsatzsteuer ein. Kommt es zur Umsatzsteuerpflicht, so sind Sie auf der sicheren Seite. Ansonsten freuen Sie sich über den geringen Mehrerlös.
Weisen Sie aber die Umsatzsteuer keinesfalls aus, denn ausdrücklich ausgewiesene Umsatzsteuer müssen Sie in jedem Fall an das Finanzamt abführen, auch wenn gar keine Umsatzsteuerpflicht besteht.
2. Sind Sie Kleinunternehmer? Hierüber entscheidet die Summe Ihrer umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, d.h. die unstreitig steuerfreien Umsätze aus Therapieleistungen (mit der GKV, BG ebenso wie mit Privatpatienten usw.) werden dabei nicht mitgerechnet.
Kleinunternehmer sind Sie, wenn der Umsatz zuzüglich der Umsatzsteuer (7 bzw. 19 Prozent)
im vorangegangenen Kalenderjahr € 17.500 nicht überstiegen hat und
im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich € 50.000 nicht übersteigen wird.
Nach den uns vorliegenden Informationen trifft dies für den größten Teil der Praxen zu. Bei diesen Praxen wird die Umsatzsteuer für an sich umsatzsteuerpflichtige Umsätze nicht erhoben. Allerdings entfällt auch der Vorsteuerabzug.
3. Halten Sie engen Kontakt zu Ihrem Steuerberater und trennen Sie in der Buchhaltung eindeutig steuerfreie Umsätze von möglicherweise steuerpflichtigen.
Der ZVK bemüht sich im Kontakt mit den Steuerbehörden auf Bundes- und Landesebene um eine Klarstellung. Dass Wellnessmaßnahmen sowie Leistungen zur Primärprävention und Selbsthilfe (§ 20 SGB V) umsatzsteuerpflichtig (19 Prozent) sind, ist unstreitig. Dies kann aus unserer Sicht aber nicht für Maßnahmen der Sekundär- und Tertiärprävention gelten, also Maßnahmen der Früherkennung, Rehabilitation sowie der Therapie im weiteren Sinne (vgl. oben Ziffer 1), auch wenn die Steuerbehörden hier nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent anwenden.
ZVK-Mitglieder können nach dem Login aktuelle Kompaktinformationen zum Thema Umsatzsteuer runterladen.
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Aktualisierung vom 25.02.2008:
Umsatzsteuerpflicht für Leistungen, denen keine Heilbehandlung zugrunde liegt
(hier: Umsätze aus ästhetisch plastischen Schönheitsoperationen).
Umsatzsteuersonderprüfung für zurückliegende Zeiträume; Vertrauensschutz
(Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.09.2007 V B 8/06)
Sachverhalt:
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2005 (für das Jahr 1997) vertrat das zuständige Finanzamt die Rechtsauffassung, dass die Umsätze aus ästhetisch plastischen Schönheitsoperationen einer Facharztpraxis für Chirurgie und plastische Chirurgie nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes fielen und damit umsatzsteuerpflichtig wären.
§ 4 Nr. 14 S.1 UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
…
Nr. 14: Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker. Steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1 bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet werden. Die Umsätze eines Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses sind mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen nur steuerfrei, wenn die in Nummer 16 Buchstabe b bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
a) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt und für die Umsätze von Gemeinschaften, deren Mitglieder Tierärzte sind,
b) für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
Der betroffene Arzt machte u. a. geltend, dass das Finanzamt diesbezüglich in einer vorangegangen Betriebsprüfung keine Beanstandungen erhoben hat und er deshalb im Vertrauen auf diese Prüfung keine Umsatzsteuer erhoben hätte. Wie hat der BFH entschieden?
Zunächst bestätigte der BFH die Rechtsauffassung des Finanzamtes, dass es sich bei den Umsätzen aus ästhetisch plastischen Schönheitsoperationen um umsatzsteuerpflichtige Umsätze handele, da die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG an die Vornahme einer Heilmaßnahme geknüpft sei.
Aufgrund der unklaren Rechtslage (der BFH hatte zwar bereits im Jahre 1970 zur Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsmassagen, jedoch nie zur Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsoperationen Stellung genommen) bestand jedoch kein Vertrauensschutz für den betroffenen Arzt. Beim Arzt hätten aufgrund dieser Entscheidung (aus dem Jahr 1970) Zweifel aufkommen müssen, ob seine Leistungen bislang zu Recht als umsatzsteuerfrei bewertet wurden. Auch das schlichte Verwaltungsunterlassen des Finanzamtes im Rahmen der Betriebsprüfung reichte aus Sicht des BFH nicht aus, diesen Vertrauensschutz zu schaffen.
Und selbst die Tatsache, dass sogar einzelne Oberfinanzdirektionen in der Zwischenzeit von einer anderen (aus heutiger Sicht rechtswidrigen) Rechtslage ausgingen und darüber auch die Finanzämter in ihren Zuständigkeitsbereichen informierten, konnte das Gericht nicht umstimmen, denn nach der Rechtsauffassung des BFH besteht für den klagenden Arzt kein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“.
Der entsprechende Umsatzsteuerbescheid (mit der Festsetzung der Umsatzsteuer für die Umsätze aus ästhetisch plastischen Schönheitsoperationen für das Jahr 1997) war damit rechtmäßig.
Aktualisierung vom 07.01.2008:
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG von Leistungen durch angestellte Krankengymnasten einer GbR - Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2007
Bereits im Jahr 2004 stützte sich das Finanzgericht München mit dem Urteil vom 18.02.2004, AZ.: 3 K 2834/01 auf eine Entscheidung des EuGH, nach der
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Physiotherapiepraxis betreibt, auch dann umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt, wenn nur ihre angestellten Physiotherapeuten, nicht aber ihre Gesellschafter die nach § 4 Nr. 14 UStG erforderliche Qualifikation besitzen.
Der EuGH hatte damit entschieden, dass die Steuerbefreiung von der Rechtsform des Steuerpflichtigen, der die dort genannten physiotherapeutischen Leistungen erbringt, unabhängig ist. Gegen das Urteil des FG München wurde allerdings Revision eingelegt.
- Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.09.07 V R 54/05 -
Nunmehr hat auch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.09.2007, V R 54/05 entschieden, dass Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft auch dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, wenn zwar nicht die Gesellschafter, aber die Angestellten der Personengesellschaft über die für eine Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen.
In seinem Urteil vom 26. September 2007 V R 54/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsformneutralität des Umsatzsteuersystems betont und es für zulässig erachtet, dass auch Personengesellschaften Heilbehandlungsleistungen durch entsprechend qualifizierte Angestellte umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG erbringen können. Das Urteil macht deutlich, dass diese Steuerbefreiung gleichermaßen durch natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften in Anspruch genommen werden kann, ohne dass nach der Rechtsform des Leistenden zu differenzieren ist.
In dem jetzt durch den BFH entschiedenen Fall ging es um die Klage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Physikalische Praxis betrieb und mit bei ihr angestellten Krankengymnasten krankengymnastische Leistungen erbrachte. Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Leistungen im Hinblick auf die Berufsqualifikation ihrer Angestellten als Heilbehandlungstätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei seien und dass eine entsprechende Berufsqualifikation ihrer Gesellschafter nicht erforderlich sei. Der BFH folgte dem im Grundsatz.
Das Urteil setzt die bisherige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung heilberuflicher Tätigkeiten fort. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hatte bereits zur gemeinschaftsrechtlichen Sechsten Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) - der Grundlage des nationalen Umsatzsteuerrechts - entschieden, dass steuerfreie Heilbehandlungsleistungen nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen, wie Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, erbracht werden können. Voraussetzung ist dabei, dass die Personen, die für die Gesellschaft oder Stiftung die Heilbehandlung durchführen, über die für die Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen.
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