Heilmittelwerbegesetz
Rechtssicherheit für Physiotherapeuten durch weitreichende Änderungen im Gesetz.
Physiotherapeuten haben es jetzt schwarz auf weiß: Werbemaßnahmen für Therapieleistungen und Vorstellung der eigenen Person sowie des Fachgebiets sind nun auch in Deutschland offiziell zulässig. Selbstverständlich dürfen diese nach wie vor aber nicht missbräuchlich, irreführend oder abstoßend sein.
Der Gesetzgeber hat diese Änderungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG) Ende September 2012 beschlossen. Mit den Anpassungen folgen Bundestag und Bundesrat der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und lockern die Vorgaben nun auch für Physiotherapeuten ebenso wie für Ärzte und andere Gesundheitsdienstleister in Deutschland deutlich.
Die Gerichte in Deutschland hatten die europäische Rechtslage zwar bereits berücksichtigt und einige Regelungen des deutschen Heilmittelwerbegesetzes nicht mehr angewendet, aber die Gesetzesänderung schafft nun Klarheit für alle, die ihre Praxis oder physiotherapeutischen Angebote öffentlich bekannter machen möchten.
Was Physiotherapeuten nun dürfen
1. Werbung mit Bildern
Gerade die Verwendung von Therapiebildern und Bildern des Therapeuten in Berufskleidung war in der Vergangenheit stark reglementiert beziehungsweise praktisch untersagt. Mit der Gesetzesänderung dürfen Physiotherapeuten Behandlungen, Übungen und Therapiesituationen bildlich darstellen. Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob der Therapeut berufstypische weiße Kleidung trägt oder nicht.
2. Werbung mit fachsprachlichen Bezeichnungen und Aussagen Dritter
Auch diese Vorgabe ist nun ersatzlos gestrichen: Fachbegriffe, medizinische Fremdwörter und Aussagen Dritter über ein Angebot sind zukünftig nicht mehr verboten. Damit gibt es für Praxisinhaber keinerlei Probleme mehr, wenn sie beispielsweise Zertifikate wie PNF, Bobath, Vojta oder KGG nennen und beschreiben. Das gleiche gilt für Therapiemethoden und -bestandteile wie zum Beispiel Brügger oder vieles mehr. "Nun kann jeder Physiotherapeut sein Leistungsspektrum darstellen. Damit können alle Kolleginnen und Kollegen abbilden, was sie mit welchen Mitteln an physiotherapeutischer Versorgung leisten!", betont Andrea Rädlein, die Vorsitzende des Deutschen Verbandes für Physiotherapie (ZVK).
3. Werbung mit fachlichen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen
Die Gesetzesänderung erlaubt auch, Informationen über Leitlinien, Evidenznachweise und ähnlichem jetzt auf den Praxishomepages und Flyern mit Bezug zur jeweiligen Quelle zu veröffentlichen.
Unser verband steht für Qualität und Evidenz. Vor dem Hintergrund, dass die Evidenzlage einiger physiotherapeutischer Maßnahmen noch erforscht wird, unterstützen wir unsere Mitglieder kontinuierlich dabei, ihr Wissen über neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur Physiotherapie aktuell zu halten und dementsprechend zu handeln. "Hier lässt sich eine für Patienten nachvollziehbare Brücke zwischen Angebot und Nutzen bauen, die wir als Physiotherapeuten für uns nutzen sollten!", ist sich Andrea Rädlein sicher.
Änderungen entsprechen den Ansprüchen der Patienten
Die bisherige Version des Heilmittelgesetzes war von 1965 und entsprach längst nicht mehr unserer Zeit und der medialen Entwicklung; denn Patienten informieren sich zunehmend über Therapiemethoden und Leistungsanbieter. Mit den Änderungen folgt der Gesetzgeber damit dem Wunsch Betroffener nach Information und auch dem Anspruch der Leistungserbringer, transparent über ihre Möglichkeiten zu berichten. "Wir begrüßen diese Entwicklung sehr. Sie entspricht unserer Überzeugung, dass Wissen, also Transparenz über die Möglichkeiten bei Wahrung der Qualitätsansprüche kein Hindernis, sondern eine Chance für alle Interessierten ist", so Andrea Rädlein.
Als Verband gehen wir davon aus, dass viele Kolleginnen und Kollegen in Praxen und Kliniken die neuen Möglichkeiten nutzen werden. Gerne beraten die Landesverbände unsere Mitglieder dazu im Einzelfall individuell.
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