Postbeamtenkrankenkasse
Aktualisierung am 02. August 2021:
Neue Preisliste Postbeamtenkrankenkasse in Kraft
Mit Inkrafttreten der neuen Preisliste des GKV-Spitzenverbandes gelten seit dem 01. August 2021 auch für die Mitgliedergruppe A der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) neue Preise für Physiotherapie. Die Preisanpassung gilt auch für die PBeaKK zum 01.08.2021 sowie 01.12.2021. Die jeweils gültige Preisliste der PBeaKK finden Mitglieder nach dem Login hier . Die Vergütungssätze gelten – wie bei den gesetzlichen Krankenkassen - für Behandlungen, die ab dem 01.08.2021 durchgeführt und frühestens zum 01.09.2021 abgerechnet werden. Des Weiteren erfolgt eine Vergütung des erhöhten Hygieneaufwands von 1,50 Euro pro Verordnung bis zum 31.12.2021. Zur Mitgliedergruppe A zählen Beamte und Ruhestandsbeamte des einfachen Dienstes und deren Hinterbliebenen. Diese Patienten legen in den Praxen in der Regel die in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblicherweise verwendeten Verordnungsvordrucke "Muster 13" vor.
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Aktualisierung am 09. April 2021:
Neue Preisliste Postbeamtenkrankenkasse für die Mitgliedergruppe A in Kraft
Mit Inkrafttreten der neuen Preisliste des GKV-Spitzenverbandes gelten seit dem 01. April 2021 auch für die Mitgliedergruppe A der Postbeamtenkrankenkasse Ost und West (PBeaKK) neue Preise für Physiotherapie. Mitglieder finden die neue Preisliste nach dem Login hier.
Die Preissteigerung bei der PBeaKK setzt sich aus den 1,51 Prozent Ausgleich aus dem Schiedsspruch mit dem GKV-Spitzenverband und einer Steigerung von weiteren 12,5 Prozent zusammen. Hier knüpft die PBeaKK an eine bestehende Regelung mit dem Verband der Ersatzkassen (vdek) an, die genau diese Erhöhung entsprechend vorsieht.
Maßgeblich für die Abrechnung der Vertragspreise ist das Ausstellungsdatum der Verordnung.
Des Weiteren akzeptiert die Postbeamtenkrankenkasse die Vergütung des erhöhten Hygieneaufwands von 1,50 Euro pro Verordnung bis zum 30. Juni2021.
Zur Mitgliedergruppe A zählen dabei Beamte und Ruhestandsbeamte des einfachen Dienstes und deren Hinterbliebenen. Diese Patienten legen in den Praxen in der Regel die in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblicherweise verwendeten Verordnungsvordrucke "Muster 13" vor.
Die neue Preisliste finden Mitglieder nach dem Login hier.
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Aktualisierung am 26. Juni 2019:
Bundeshöchstpreise stehen fest und treten am 01. Juli 2019 in Kraft
Heute hat der GKV-Spitzenverband die Liste mit den Bundeshöchstpreisen online veröffentlicht. Damit steht nun verbindlich fest, welche Positionen zum 01. Juli 2019 bundesweit auf welchen Preis angepasst werden. Mitglieder finden hier nach dem Login die neue Postbeamtenkrankenkassen-Preisliste zum Herunterladen.
Was sich ändert zum 01. Juli 2019?
Erstmals gelten mit dieser Liste innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung bundesweite Höchstpreise für Heilmittel. Das führt bundesweit zu wichtigen Erhöhungen, die etwa bei 350 Millionen Euro pro Jahr liegen. Dies ist ein erster wichtiger Schritt hin zu einer angemessenen Vergütung, weitere müssen und werden folgen.
Was bleibt gleich über den 01. Juli 2019 hinaus?
Die Liste des GKV-Spitzenverbandes beinhaltet die Höchstpreise für alle aktuell vereinbarten Heilmittelpositionen in den jeweiligen Verträgen der Krankenkassen auf Landes- und Bundesebene.
Bitte berücksichtigen Sie bei der vom GKV-Spitzenverband veröffentlichten Liste folgendes: Nicht alle der aufgelisteten Positionen können gegenüber den Krankenkassen abgerechnet werden. So kann beispielsweise die Befundposition aktuell nur für Versicherte der IKK Brandenburg Berlin abgerechnet werden. Unterschiedliche Regelungen gelten auch für den Therapiebericht. Dieser wurde zum Beispiel bereits vor Jahren in Bayern in die Vergütung der KG-Position eingepreist, während er in anderen Vertragsgebieten als separate Abrechnungsposition vertraglich vereinbart wurde. Die meisten Besonderheiten gilt es bei der Abrechnung von Hausbesuchen zu beachten. Hier gilt der Bundeshöchstpreis für die Positionen, die im jeweiligen Vertrag mit den (der) jeweiligen Kassen(art) vereinbart wurde.
Ein Beispiel: Für Versicherte der Ersatzkassen sind deutschlandweit die Hausbesuchspositionen mit den Nummern 29933 und 29934 abrechnungsfähig, für Versicherte der AOK Hessen – deren Behandlung in Hessen stattfindet -, hingegen die Positionen 29901, 29902 und 29907. Behandlungen von Versicherten der AOK Hessen, die nicht in Hessen behandelt werden, werden nach den vertraglichen Vereinbarungen mit der AOK im Bundesland des Praxissitzes abgerechnet.
Die neuen Preislisten der Krankenkassen sind Anlagen zu den bestehenden und auch weiter gültigen Rahmenverträgen. Deshalb bleiben auch alle Abrechnungsregelungen in Bezug auf die Abrechnung der neuen Preise bestehen. Gilt laut Gebührenvertrag/Rahmenvertrag aktuell zum Beispiel das Datum der ärztlichen Verordnung als Kriterium, so können alle Verordnungen, die ab dem 01 Juli 2019 ausgestellt sind, mit den neuen Preisen abgerechnet werden. Sieht der derzeitige Rahmenvertrag für die Abrechnung neuer Preise hingegen den ersten Behandlungstag vor, gelten die neuen Preise für alle Verordnungen mit dem ersten Tag der Behandlung ab dem 01. Juli 2019.
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Aktualisierung am 22. Dezember 2017:
Neue Vergütungslisten der Postbeamtenkrankenkasse ab 01. Januar 2018
Mit dem neuen Gebührenabschluss im Bereich der Ersatzkassen gelten ab dem 1. Januar 2018 beziehungsweise 01. April 2018 auch für die Mitgliedergruppe A der Postbeamtenkrankenkasse bundesweit neue Preise.
Zur Mitgliedergruppe A zählen dabei Beamte und Ruhestandsbeamte des einfachen Dienstes und deren Hinterbliebenen. Diese Patienten legen in den Praxen in der Regel die in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblicherweise verwendeten Verordnungsvordrucke "Muster 13" vor.
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Aktualisierung vom 11. Januar 2017:
Neue Vergütungslisten der Postbeamtenkrankenkasse ab 01. Januar 2017
Zeitgleich mit dem neuen Gebührenabschluss im Bereich der Ersatzkassen gelten ab dem 1. Januar 2017 auch für die Mitgliedergruppe A der Postbeamtenkrankenkasse bundesweit neue Preise. Zur Mitgliedergruppe A zählen dabei Beamte und Ruhestandsbeamte des einfachen Dienstes und deren Hinterbliebenen. Diese Patienten legen in den Praxen in der Regel die in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblicherweise verwendeten Verordnungsvordrucke "Muster 13" vor.
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Aktualisierung am 17. März 2016:
Mitgliedergruppe A der Postbeamtenkrankenkasse: Neue Vergütungen für die Behandlung ab 01. März 2016
Zeitgleich mit dem neuen Gebührenabschluss im Bereich der Ersatzkassen gelten ab dem 1. März 2016 auch für die Mitgliedergruppe A der Postbeamtenkrankenkassen bundesweit höhere Preise. Zur Mitgliedergruppe A zählen Beamte und Ruhestandsbeamte des einfachen Dienstes und deren Hinterbliebenen. Es handelt sich bei diesem Personenkreis also nicht um Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse. Diese Patienten legen in den Praxen jedoch den in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblicherweise verwendeten Verordnungsvordruck "Muster 13" vor. Die Versorgung der Patienten erfolgt auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit der Postbeamtenkrankenkasse analog der Versorgung der Patienten der Ersatzkassen. Bitte beachten Sie, dass die Patienten der Postbeamtenkrankenkasse von der Zuzahlung befreit sind!
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Aktualisierung vom 04. März 15
Aktualisierung am 04. März 2015:
Die Preise für die Behandlungen von Patienten der Postbeamtenkrankenkasse steigen zum 01. März 2015!
Der neue Abschluss mit den Ersatzkassen hat in zweierlei Hinsicht positive Auswirkungen auf andere Vertragsgebiete: Einerseits erhöhen sich damit die Preise für die sogenannten B-Positionen für die Behandlungen von Patienten aus dem Bereich der Unfallversicherung/Berufsgenossenschaften, wir berichteten bereits. Anderseits kommt es damit auch zu einer automatischen Anpassung der Preise für die Behandlung von Patienten der Postbeamtenkrankenkasse (Mitgliedergruppe A).
Die neuen Preise, die mit der Verhandlungsführung der Postbeamtenkrankasse abgestimmt worden sind, finden Mitglieder von PHYSIO-DEUTSCHLAND nach dem Login hier.
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Aktualisierung am 16. April 2014:
Mitgliedergruppe A der Postbeamtenkrankenkasse: Neue Vergütungen für die Behandlung ab 01. Mai 2014
Zeitgleich mit dem neuen Gebührenabschluss im Bereich der Ersatzkassen gelten ab dem 1. Mai 2014 auch für die Mitgliedergruppe A der Postbeamtenkrankenkassen bundesweit höhere Preise.
Zur Mitgliedergruppe A zählen dabei Beamte und Ruhestandsbeamte des einfachen Dienstes und deren Hinterbliebenen. Es handelt sich bei diesem Personenkreis also nicht um Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse.
Diese Patienten legen in den Praxen jedoch den in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblicherweise verwendeten Verordnungsvordruck "Muster 13" vor.
Die Versorgung der Patienten erfolgt auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit der Postbeamtenkrankenkasse analog der Versorgung der Patienten der Ersatzkassen.
Bitte beachten Sie, dass die Patienten der Postbeamtenkrankenkasse von der Zuzahlung befreit sind.
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Aktualisierung vom 26. März 2013:
Neue Vergütungslisten der Postbeamtenkrankenkasse ab 01. April 2013
Zeitgleich mit dem neuen Gebührenabschluss im Bereich der Ersatzkassen gelten ab dem 1. April 2013 auch für die Mitgliedergruppe A der Postbeamtenkrankenkassen bundesweit neue Vergütungslisten.
Zur Mitgliedergruppe A zählen dabei Beamte und Ruhestandsbeamte des einfachen Dienstes und deren Hinterbliebene. Diese Patienten legen in den Praxen in der Regel die in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblicherweise verwendeten Verordnungsvordrucke "Muster 13" vor.
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Aktualisierung vom 07.04.2012:
Neue Vergütungslisten der Postbeamtenkrankenkasse
Ab dem 1. April 2012 gelten für die Mitgliedergruppe A der Postbeamtenkrankenkassen bundesweit neue Vergütungslisten. Zur Mitgliedergruppe A zählen Beamte und Ruhestandsbeamte des einfachen Dienstes und deren Hinterbliebene. Diese Patienten legen in der Regel die in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblicherweise verwendeten Verordnungsvordrucke "Muster 13" vor.
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Aktualisierung vom 15.12.2010:
Mitgliedskassen des vdek stimmen Gebührenerhöhung zum 01.01.2011 zu
Wie uns soeben mitgeteilt wurde, haben auch die Gremien der Ersatzkassen dem Gebührenabschluss für das Jahr 2011 zugestimmt. Die neuen Preise können somit bei allen Verordnungen abgerechnet werden, bei denen der Behandlungsbeginn nach dem 31. Dezember 2010 erfolgt. Gleichzeitig treten auch die neuen Preislisten für die Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse (Mitgliedergruppe A) in Kraft.
Alle neuen Preislisten stehen Mitgliedern des ZVK hier zum Download zur Verfügung.
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Aktualisierung vom 01.04.2009:
Abrechnungsstelle der Postbeamtenkrankenkasse (für A-Mitglieder*)
Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Postbeamtenkrankenkasse und der Kassenärztlichen Bundesvereinbarung (KBV), mit dem Ziel einer zentralen Abrechnung für ärztliche Leistungen, wird seit dem 01.01.2004 auf dem Verordnungsvordruck durch den verordnenden Arzt im Stammfeld immer als zuständige Abrechnungsstelle "Stuttgart" ausgedruckt (vgl. Download). Da eine zentrale Abrechnung aber bislang ausschließlich für ärztliche Leistungen möglich ist, bittet uns die Postbeamtenkrankenkasse, unsere Mitglieder darauf hinzuweisen, dass auch zukünftig die entsprechende Bezirksstelle zuständig ist. Diese ist entweder der Krankenversichertenkarte des Versicherten zu entnehmen oder der auf der Verordnung aufgedruckten Kassennummer (vgl. Download) zu ermitteln.
*Heilbehandlungen bei Versicherten der Gruppe A:
Versicherte der Gruppe A haben freie Wahl unter den Heilbehandlern (u.a. Physiotherapeuten/Krankengymnasten), die den Verbänden angehören, mit denen die PBeaKK entsprechende Verträge vereinbart hat. Die Vertragsheilbehandler rechnen die Vertragssätze im Rahmen der ärztlichen Verordnung direkt mit der PBeaKK ab (vgl. auch http://www.pbeakk.de/framesets/index_mitglieda.html)
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