Freier Mitarbeiter - Bundessozialgericht bestätigt bisherige Rechtsprechung
Hohe – aber überwindbare - Hürden aufgestellt
Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Bayern (L 5 R 1180/13 B ER vom 13.02.2014) und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (L 1 KR 351/12 vom 24.09.2014) führten zu großer Verunsicherung unter den Praxisinhabern und Freien Mitarbeitern.
In beiden Gerichtsverfahren vertraten die Richter die Auffassung, dass ein Freier Mitarbeiter schon allein deshalb als abhängig beschäftigt einzustufen sei, weil er über keine eigene Kassenzulassung verfüge.
Während die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Bayern rechtskräftig wurde, legte die betroffene Praxisinhaberin (PI) in dem niedersächsischen Verfahren Revision ein. Das Verfahren landete damit beim zuständigen zwölften Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Die mündliche Verhandlung fand am 24. März 2016 statt. Bereits dem Terminbericht auf der Homepage des BSG war zu entnehmen, dass auch das BSG vom Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeht. Grund dafür ist aber eindeutig nicht die fehlende (eigene) Kassenzulassung der Freien Mitarbeiterin.
Was im Ergebnis höchst ärgerlich für die betroffene Praxisinhaberin aus Niedersachsen ist, führt zur Erleichterung bei vielen Praxisinhabern (PI) und Freien Mitarbeitern (FM).
Inzwischen liegt die schriftliche Urteilsbegründung des BSG vom 24. März 2016 vor, in der das Gericht Schritt für Schritt die Gründe für seine Entscheidung erläutert.
Freie Mitarbeit in Physiotherapiepraxen: Verunsicherung durch unterschiedliche Rechtsprechungen und widersprüchliche Berichte darüber – PHYSIO-DEUTSCHLAND informiert und berät Mitglieder im Einzelfall!
Glühende Leitungen bei vielen Landesverbänden von PHYSIO-DEUTSCHLAND in den letzten Wochen. Anlass ist ein Beschluss des Bayerischen Landessozialgericht zum Thema freie Mitarbeit und die widersprüchliche Berichterstattung darüber in einigen Branchenmedien.
Die Verbandsanwälte des Deutschen Verbandes für Physiotherapie, die sich im Kompetenzzentrum Recht organisieren, haben sich aus gegebenem Anlass mit der Thematik nochmals eingehend beschäftigt neu bewertet. Das Ergebnis dient nun als gemeinsame Grundlage für die Beratung unserer Mitglieder durch die Landesverbände vor Ort.
Falls Sie Praxisinhaber sind und Freie Mitarbeiter beschäftigen oder als Freier Mitarbeiter eine persönliche Beratung benötigen, wenden Sie sich, bitte, an Ihren Landesverband.
Lesen Sie hier unsere Netzmeldung zum Thema vom 17. April 2014.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit als Honorarkraft z.B. an einer Volkshochschule
Die Frage, ob Honorarkräfte z.B. einer Volksschule tatsächlich den Status eines Freien Mitarbeiters haben, oder doch abhängig beschäftig sind, hat das Bundessozialgericht erneut beschäftigt.
Mit Urteil vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R - hat das BSG wie folgt entschieden:
Dozenten an Volkshochschulen, die aufgrund von zeitlich befristeten "Honorarverträgen" tätig werden, nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden bezahlt werden, ausgefallene Unterrichtsstunden nachholen müssen und ein zusätzliches Honorar für die Teilnahme an Konferenzen erhalten, im Übrigen aber keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf bezahlten Urlaub haben, stehen zu der Volkshochschule nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis; dem steht nicht entgegen, dass die Dozenten hinsichtlich Zeit, Ort und äußerem Rahmen ihrer Tätigkeit bestimmten Bedingungen der Volkshochschule unterliegen und ihnen (als arbeitnehmerähnliche Personen) eine Urlaubsabgeltung gewährt wird.
Dieses Urteil ist für alle freiberuflich tätigen und angestellten Physiotherapeuten von Bedeutung, die neben ihrer Tätigkeit in der ambulanten Praxis oder im Krankenhaus noch einer Nebentätigkeit, z.B. als Rückschullehrer an einer Volkshochschule nachgehen.
Thorsten Vogtländer (Krankenkassenfachwirt)
Referat SGB V des ZVK
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