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Beihilfe

Aktualisierung am 13. Dezember 2021

Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge zum 01. Januar 2022

Laut Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) soll es kurzfristig eine Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) geben.

Laut Informationen von PHYSIO-DEUTSCHLAND erhöhen sich bei Leistungen Inhalation, KG-ZNS, KG-ZNS-Kinder, KG Gruppe, KG Muco, KG BWB, Übungsbehandlung EB, Übungsbehandlung Gruppe, Übungsbehandlung BWB, BGM, MLD 30/45/60, Kompressionsbandagierung und Ultraschall-Wärmetherapie zum 01. Januar 2022 die beihilfefähigen Höchstbeträge.

Neu hinzu kommt die Position „Physiotherapeutische Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person“. Hierfür ist eine Beihilfeleistung von 55 Euro vorgesehen.

„Aktuell sind wir noch im Austausch mit dem zuständigen Ministerium, wieso ein Teil der Positionen auf die neuen Preise in der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben wurden, die Erstattungssätze für viele andere relevante Positionen aber eingefroren wurden“, erklärt Thorsten Vogtländer, Geschäftsführer von PHYSIO-DEUTSCHLAND.

Beihilfe ist eine Teilerstattung von Kosten

Beamte sind Privatpatienten. Die vom Dienstherrn des Beamten gewährte Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind. Die Betonung liegt dabei auf Unterstützung. Die Differenz zu den tatsächlichen Behandlungskosten muss der Patient oder die Patientin selbst tragen oder auch diese Erstattung durch eine entsprechende private Zusatzversicherung absichern.
Unsere Empfehlung für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber: Grundlage für die Abrechnung der physiotherapeutischen Leistungen mit Privatpatienten sollte stets der mit der Patientin oder dem Patienten vereinbarte Honorarvertrag sein, in dem Preis und Leistung vor Behandlungsbeginn vertraglich vereinbart werden.

Wenn keine vertragliche Vereinbarung getroffen wird, gilt die ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nicht selten gibt es Ärger, wenn die private Krankenversicherung behauptet, die Praxis würde überzogene Honorare geltend machen. Der dann entstehende Ärger ist nicht nur lästig, sondern ohne Weiteres vermeidbar, wenn die Praxis vor Therapiebeginn klare Vereinbarungen mit der Patientin oder dem Patienten trifft.

Um solchen Problemen bei der Abrechnung vorzubeugen, haben wir in einem Flyer alle wichtigen Informationen für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber zusammengefasst. Darin enthalten sind Informationen zur Honorarhöhe, zum Behandlungsvertrag und Hilfestellungen für den Patienten bei der Abrechnung gegenüber seiner Privaten Krankenversicherung. Mehr Informationen für Mitglieder dazu hier.

Aktualisierung am 25. Juli 2018:

Beihilfe Bund – eine Zwischenmeldung zum Inkrafttreten der Neuerungen

Nach aktuellen Informationen aus dem Bundesministerium des Innern soll die Neufassung der Achten Änderungsverordnung zur Bundesbeihilfeverordnung im August im Bundesgesetzblatt, Teil 1, veröffentlicht werden. Mit der Veröffentlichung tritt die erste Stufe dieser Verordnung für Bundesbeamte in Kraft. Die zweite Stufe folgt dann ab dem 01. Januar 2019.

Die Neufassung der Beihilfeverordnung sieht eine zweistufige Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge von 20 Prozent in der ersten Stufe und weitere 10 Prozent in der zweiten Stufe vor. In der Summe steigen die erstattungsfähigen Höchstbeträge damit um 32 Prozent, bei einzelnen Positionen wie zum Beispiel der MLD-60 liegen die Anpassungen sogar bei knapp 50 Prozent.

Damit reagiert das Bundesministerium des Innern endlich auf den Kostenanstieg in den Praxen in den letzten 25 Jahren und auf die Preisanpassungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, die  jährliche Erhöhungen der Preise um circa 10 Prozent bis einschließlich 2019 vorsehen.
Neben der Anpassung der Höchstbeträge wurden im Leistungsverzeichnis eine Befundposition, eine Position für Palliativ Care aufgenommen und der Begriff Mindestbehandlungsdauer durch Richtwert ersetzt. "Aus unserer Sicht ist das eine grundsätzlich gute und längst überfällige Weiterentwicklung des Leistungsverzeichnisses der Beihilfe", so Andrea Rädlein.

Die Umsetzung der neuen Beihilferegelungen für den Personenkreis der Beihilfeberechtigten der Bundesländer liegt in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer. Nach Auskunft der zuständigen Innen- bzw. Finanzministerien ist der Umsetzungsstand aktuell (24. Juli 2018)  folgender:

Brandenburg:

Das Land Brandenburg wendet gemäß § 62 Landesbeamtengesetzes die Beihilfevorschriften des Bundes an. Mit Inkrafttreten der achten Änderungsverordnung der Beihilfevorschriften des Bundes werden damit in Brandenburg die neuen Regelungen (siehe oben) automatisch in Kraft treten.

Mecklenburg-Vorpommern:

Das Land Mecklenburg-Vorpommern wendet gemäß § 62 Landesbeamtengesetzes die Beihilfevorschriften des Bundes an. Mit Inkrafttreten der achten Änderungsverordnung der Beihilfevorschriften des Bundes werden damit in Brandenburg die neuen Regelungen (siehe oben) automatisch in Kraft treten.

Aktualisierung März 2009:

Die Liste der beihilfefähigen Höchstbeträge wurde überarbeitet (diese Liste wird von den Beihilfestellen für die Ermittlung der Erstattungsansprüche beihilfeberechtigter Patienten – die Beamtinnen oder Beamte des Bundes sind –  zugrunde gelegt).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2004 u. a. entschieden, dass die als Verwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften (BhV) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügen und die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beihilfeberechtigte im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit durch den Gesetzgeber zu treffen sind (und nicht – wie bisher – nur durch das Bundesministerium des Innern). 

Dem ist der Gesetzgeber inzwischen nachgekommen, indem er in dem neuen Bundesbeamtengesetz (BBG) in § 80 eine Regelung eingefügt hat, die die Leistungsgewährung an Beihilfeberechtigte nun gesetzlich regelt. Die Einzelheiten der Beihilfegewährung hat danach das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung zu regeln. 

Das Bundesministerium des Innern hat die Umsetzung dieser neuen Rechtsverordnung dazu genutzt, auch im Heilmittelbereich einige, wenige Änderungen vorzunehmen:

  1. Durch die Fußnote 2) war es in der bislang gültigen Beihilfeliste nicht zulässig, neben der Verordnung der Positionen KG-Einzeln, KG-ZNS oder KG-ZNS Kinder (Nummern 4-6) bei gleicher Diagnosestellung zusätzlich die Manuelle Therapie (Nr. 12) zu verordnen. Dieser Verordnungsausschluss wurde nun gestrichen – allerdings nur für die Manuelle Therapie, für die Massage (Nr. 18) gilt dies nach wie vor.

  2. Die Positionsbezeichungen in der Manuellen Lymphdrainage wurden denen in der gesetzlichen Krankenversicherung angeglichen. Damit wurde nun auch endlich die MLD 60 Minuten eingeführt, die es dem Arzt jetzt erlaubt, beihilfeberechtigten Patienten die 60-Minuten-Behandlung zu verordnen (bislang wurden ausschließlich 30- bzw. 45-Minuten-Behandlungen erstattet).

  3. Bei der Position Krankengymnastische Behandlung wurde der Hinweis  ...einschließlich der erforderlichen Massage... gestrichen.

Diese neue Rechtsverordnung – die am 13.02.2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde – ist am 14.02.2009 in Kraft getreten.

Interessierte Mitgliedern finden die überarbeitete Liste der beihilfefähigen Höchstbeträge als Download.

Thorsten Vogtländer
Kompetenzzentrum SGB des ZVK

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