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Zulassung und Praxisgründung

Zulassung

Die Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um Patienten der gesetzlichen Krankenkassen behandeln und gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können, ergeben sich grundsätzlich aus den so genannten "Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden".

Diesen Empfehlungen (bei deren Erstellung dem Verband vom GKV-Spitzenverband lediglich ein Anhörungsrecht eingeräumt wird) und den jeweiligen Rahmenverträgen mit den Ersatz- und Primärkassen (siehe z.B. Anlage 2 "Einrichtungsrichtlinien" im Rahmenvertrag mit dem vdek) sind alle

  • räumlichen (z.B. Mindestgröße der Behandlungsräume),

  • sächlichen (Mindestpraxisausstattung) und

  • personellen

Voraussetzungen zu entnehmen, die nachgewiesen werden müssen, um eine so genannte Kassenzulassung beantragen zu können. Weichen die Voraussetzungen der Empfehlungen von denen in den Rahmenverträgen mit den Krankenkassen vereinbarten Voraussetzungen ab, gilt vorrangig immer die rahmenvertragliche Vereinbarung des Deutschen Verbandes für Physiotherapie (ZVK) mit der jeweiligen Krankenkasse.

Wurde der Kassenzulassung durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Landesvertretung des vdek erteilt, sind Anmeldungen bei folgenden Ämtern und Behörden erforderlich:

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihr Landesverband gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen bietet auch der GKV-Spitzenverband.

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