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23.01.2009 – Bundesverband

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat ein wegweisendes Urteil zur Urlaubsregelung für Arbeitnehmer gefällt

Der EuGH hat den Rechtsanspruch auf Jahresurlaub präzisiert: Der nicht genommene Urlaub muss entschädigt werden - Damit hat der EuGH eine wichtige Regel im deutschen Urlaubsrecht ausgehobelt.
Nach der bisherigen Regelung ist der Urlaubsanspruch meist zum 1. April des Folgejahres verfallen. Nicht selten ist aber, dass Arbeitnehmern ihren Jahresurlaub nicht vollständig nehmen können. Der übergebliebene Resturlaub wurde ins Folgejahr übertragen und muss bis zum 31.03.2009 genommen werden. Wer aber aufgrund lang dauernder Krankheit seinen Jahresurlaub nicht nehmen kann, dem erlischt sein Anspruch auf Urlaub nicht. Der Arbeitnehmer hat nun nach dem Urteil einen Anspruch auf Urlaub. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt aus dem Unternehmen ausscheidet, und deshalb den Urlaub nicht mehr nehmen kann. In diesem Fall muss er ihm ausbezahlt werden. Die derzeitige Regelung, wonach der Urlaubsanspruch meist zum 1. April des Folgejahres verfällt, ist mit europäischem Recht nicht vereinbar, so urteilte am 20. Januar 2009 der Europäische Gerichtshof. Damit stellte sich der EUGH auf die Seite der Arbeitnehmer. Geklagt hatte ein 60-jähriger Arbeitnehmer, der wegen eines Bandscheibenleidens wiederholt für längere Zeit krankgeschrieben worden war. In den Jahren 2004 und 2005 verschlimmerten sich seine Beschwerden. Er konnte deshalb den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub nicht nehmen. Auch die nach deutschem Recht übliche Frist, den Urlaub bis Ende März des Folgejahres nehmen zu können, reichte nicht aus. Seine Anfrage, den Urlaubsanspruch zu verlängern lehnte sein Arbeitgeber ebenso ab wie den Vorschlag, den Urlaub auszuzahlen. Der Arbeitnehmer klagte – und gewann. „Mit diesem Urteil bricht der EuGH mit der langjährigen Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts", kommentierte Dr. Kerstin Schmidt, Partnerin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Düsseldorfer von Loffels, die aktuelle Entscheidung des EuGH. Für die Unternehmen werden Mehrkosten entstehen, berichtet Kanzlei Lovells, Düsseldorf. Für Unternehmen bedeute dies vor allem ein erhebliches Ausmaß an Mehrkosten, wenn sie Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihren ggf. über mehrere Jahre nicht genommenen Jahresurlaub finanziell abgelten müssen. Deutsche Arbeitgeber hätten bisher Arbeitsverhältnisse dauerhaft erkrankter Arbeitnehmer häufig nicht gekündigt, da damit grundsätzlich keine finanziellen Belastungen für sie verbunden gewesen seien, sagte Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer von der Kanzlei Gleiss Lutz dem Handelsblatt. Das werde sich jetzt ändern. Das EuGH-Urteil zwingt die Arbeitgeber dazu, vermehrt krankheitsbedingte Kündigungen auszusprechen, um das jahrelange Auflaufen eines jährlichen Mindesturlaubsanspruchs von vier Wochen zu vermeiden“, prognostizierte der Arbeitsrechtler. Auf Grundlage dieses Urteils wird nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entscheiden müssen.Der deutsche Rentner kann davon ausgehen, dass er den nicht angetretenen Urlaub ausbezahlt bekommt. EuGH Luxemburg – Az.:C-350/06