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15.02.2021 – Bundesverband

Formular der neuen Impfverordnung angepasst

Seit dem 08. Februar 2021 gilt die neue Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV). In der Begründung zur Novellierung der CoronaImpfV hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verbindliche Hinweise darauf gegeben, mit welcher Priorität Heilmittelerbringer zu impfen sind. Wir haben daher das Formular zur Vorlage im Impfzentrum entsprechend angepasst. Hier mehr Infos dazu.

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Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen tätig sind (§ 2 Abs. 1 Ziffer 2) oder im Rahmen ambulanter Pflege (Hausbesuch) regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3), sind der höchsten Priorität zugeordnet. Alle anderen selbst am Patienten tätige Heilmittelerbringer (Praxisinhaber oder therapeutische Mitarbeiter) sind der hohen Prioritätsstufe (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) zugewiesen.

Das neue Formular kann von allen entsprechend ausgefüllt werden, da es nun zwischen Therapeuten  und weiteren Mitarbeitern (z. B. Rezeptionskräfte) unterscheidet und auf die drei relevantesten Impfprioritäten „höchste“, „hohe“ und „erhöhte“ eingeht. Damit beziehen wir uns direkt auf die Rechtsverordnung und auf das, was für Therapeutinnen und Therapeuten sowie für weitere Mitarbeitende in den Praxen gilt.