04.05.2006
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Bundesverband
Rentenversicherungspflicht selbstständiger Physiotherapeuten
Die Arbeitsentgelte aus z.B. geringfügigen Beschäftigungen können zusammengerechnet werden. Wird die Grenze der Versicherungspflicht (derzeit 400 Euro) überschritten, besteht keine Rentenversicherungspflicht.
Dass der selbstständige Physiotherapeut grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterliegt, wurde uns durch das Bundessozialgericht in den letzten Jahren mehrfach bestätigt. Begründet wird dies insbesondere mit der Abhängigkeit des Therapeuten von der ärztlichen Verordnung. Therapeuten hingegen, die überwiegend ohne ärztliche Verordnung tätig sind, werden nicht von der Rentenversicherungspflicht erfasst. Dies dürfte jedoch für die wenigsten Physiotherapeuten zutreffen, da diese überwiegend ihre Umsätze aus der Tätigkeit im Rahmen der Therapie erzielen.
§ 2 des Sozialgesetzbuch VI sieht jedoch vor, dass
Pflegepersonen (darunter sind auch Physiotherapeuten zu subsumieren), die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind
und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
nicht von der Versicherungspflicht erfasst werden. Was ist der Grund dafür: Der Gesetzgeber vertritt die Auffassung, dass diejenigen Selbstständigen, die in einem bestimmten Umfang Arbeitnehmer beschäftigen, nicht mehr als schutzbedürftig angesehen und somit nicht mehr zwangsversichert werden müssen.
Der ZVK hat dies unmittelbar nach Einführung des Gesetzes zum Anlass genommen, die (damals noch Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, BfA) Deutsche Rentenversicherung über seine Rechtsauffassung zu informieren, dass diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn die Arbeitsentgelte mehrerer versicherungsfreier, z.B. geringfügig Beschäftigten die Grenze der Versicherungspflicht (aktuell 400 Euro) überschreiten.
Beispiel:
Praxisinhaberin
Keine therapeutischen Mitarbeiter
1 Praxisreinigungskraft, mtl. Arbeitsentgelt in Höhe von 250 Euro
1 Mitarbeiter für die Abrechnung (z.B. Ehemann), mtl. Arbeitsentgelt in Höhe von 200 Euro
= keine Rentenversicherungspflicht der Praxisinhaberin
Die BfA hat uns diese Rechtsauffassung damals bestätigt und ihre Verwaltungspraxis dieser Rechtsauffassung angepasst. Praxisinhaber wie im obigen Beispiel wurden damit nicht rentenversicherungspflichtig.
Jetzt ist es amtlich: Mit Urteil vom 23.11.2005 (Az: B 12 RA 15/04 R) hat das Bundessozialgericht diese Rechtsauffassung bestätigt: Die Arbeitsentgelte aus z.B. geringfügigen Beschäftigungen können zusammengerechnet werden. Wird die Grenze der Versicherungspflicht (derzeit 400 Euro) überschritten, besteht keine Rentenversicherungspflicht. Interessierte Mitglieder können sich das Urteil unter www.zvk.org downloaden (Stichwort „Rentenversicherungspflicht“).
Thorsten Vogtländer (Krankenkassenfachwirt)
Referat SGB V des ZVK