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Seit dem 01. November 2024 gibt es im GKV-System die Blankoverordnung im Indikationsbereich „Schulter“.

Unsere umfangreiche Themensammlung zu dieser neuen Versorgungsform finden Sie hier auf unserer Homepage.

Bei der Blankoverordnung handelt es sich um eine Vereinbarung mit den Krankenkassen im Gesetzlichen Krankenversicherungssystem (GKV) und ist damit eigentlich nur für Kassenpatienten interessant. Dennoch hat die Beihilfestelle für Bundesbeamte entsprechende Positionen aus der Blankoverordnung in der vergangenen Woche in den Katalog der beihilfefähigen Höchstpreise übernommen, so dass damit zumindest die Bundesbeamten in den Genuss einer entsprechenden Bezuschussung kommen.

Unseren Bericht zur Übernahme der Blankoverordnung in die Bundesbeihilfe finden Sie hier.

Die Beihilferegelungen für Landesbeamte sind nicht immer deckungsgleich mit der Bundesbeihilfe. Jedes Bundesland legt die beihilfefähigen Höchstsätze für seine Beamten in Landeshoheit selbst fest - auch wenn dabei oft die Bundesbeihilfesätze als Grundlage oder teils sogar 1:1 übernommen werden, ist dies kein "Selbstgänger". Die Landesbeihilfen können also grundsätzlich immer ganz oder in Teilen von den Regelungen des Bundes - oder anderer, selbst benachbarter Bundesländer - abweichen.

Bei uns im Norden hat uns nun die positive Nachricht erreicht, dass die Stadt Hamburg die Regelungen zur Blankoverordnung Ihren Landesbediensten zugute kommen lässt: Ebenfalls zum 01.11.2024 sind in die Hamburger Landesbeihilfeverordnung (HmbBeiHVO) neue Positionen zur Physiotherapeutischen Diagnostik (PD) und zur Bedarfsdiagnostik (BD) aus der Blankoverordnung übernommen worden.

Die komplette Liste der Beihilfefähigen Höchstsätze in Hamburg ab 01.11.2024 finden Sie hier direkt zum Download.

Ob und gegebenenfalls wann unsere anderen Nordverbund-Länder Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein nachziehen, ist per heute nicht bekannt. Wir bleiben mit den zuständigen Behörden in Verbindung und werden berichten, wenn und sofern es auch dort Änderungen gibt.