Erste Informationen rund um die Änderungen in der Pandemie-Bekämpfung
Zeitplan und weitere Schritte
Der Deutsche Bundestag hat nach gut einstündiger Beratung den Gesetzentwurf von SPD, Grünen und FDP in den Hauptausschuss des Deutschen Bundestages zur weiteren Beratung verwiesen. Auf Basis der Beratungsergebnisse im Hauptausschuss, der am morgigen Mittwoch tagt, soll das Gesetz und die Änderungen bereits am Freitag dieser Woche in 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Danach berät der Deutsche Bundesrat noch am gleichen Tag in einer Sondersitzung voraussichtlich gegen 13 Uhr über die Änderungen. Damit erfolgt die Gesetzgebung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Rekordtempo.
Wir werden über die bundesweit gültigen Informationen nach Beschluss im Detail berichten. Parallel prüfen unsere Landesverbände von PHYSIO-DEUTSCHLAND die Auswirkungen auf die in den Bundesländern gültigen Landesverordnungen und werden ihre Mitglieder umfassend informieren, sobald alle Fakten vorliegen.
Der uns vorliegende Gesetzentwurf der neuen Regierungskoalition weist schon heute einige Klarstellungen und Hinweise auf, auf die wir in aller Kürze hier eingehen möchten. Bitte beachten Sie: Dies sind bislang nur Hinweise und noch keine verbindlichen Informationen, da der Gesetzgebungsprozess erst heute begonnen hat und evt. Änderungen noch möglich sind.
Erste Hinweise auf Klarstellungen und Neuerungen: Testpflicht, Impfplicht und weiteres
- Testplicht in den Praxen:
Für viel Verwirrung und Unklarheit hat die tägliche Testpflicht in den Praxen gesorgt, bevor die Umsetzung dieser Regelung von den Gesundheitsministerinnen und -ministern der Bundesländer ausgesetzt wurde – siehe Meldung vom 25. November 2021.
Der nun vorliegende Gesetzentwurf stellt bundesweit klar: Geimpfte und Genesene müssen (mindestens) zweimal pro Kalenderwoche getestet werden. Dabei reicht ein Antigen-Test in Eigenanwendung ohne Aufsicht des Arbeitgebers aus. Bei den Nichtimmunisierten bleibt es bei der täglichen Testpflicht durch geschultes Personal oder einer Teststation.
Die Verpflichtung, Beschäftigten und Besuchern Tests im Rahmen des Testkonzepts anzubieten, ist nun auf die Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG beschränkt, also auf voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen.
Über die Kostenübernahme der Tests durch den Arbeitgeber schweigt der Gesetzentwurf. Wir gehen deshalb aktuell davon aus, dass die Test-Verordnung weiterhin greift. Diese sieht die Kostenübernahme für zehn Tests pro Mitarbeitenden und Monat vor.
- Dokumentationspflicht:
Der Arbeitgeber muss den Impf-, Genesenen- sowie den Teststatus fortlaufend dokumentieren – bei Bedarf täglich. Daran hat sich im Grundsatz im aktuellen Entwurf nichts geändert. Die erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen. Die zweiwöchentliche Übermittlungspflicht dieser Daten an das Gesundheitsamt soll allerdings entfallen.
- Klarstellung für Besucher und Begleiter
Begleitpersonen, die die Einrichtung (Praxis) nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, gelten laut aktuellem Entwurf nicht als Besucher. Aktuell ist allerdings der Begriff „unerheblicher Zeitraum“ nicht näher definiert. Zu den Begleitpersonen zählen beispielsweise Erziehungsberechtigte bei Minderjährigen und Assistenzkräfte bei Menschen mit Behinderungen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Minderjährige und Behinderte im Rahmen ihrer Therapie auf die Begleitpersonen angewiesen sind. Diese Personen sind daher wie Patienten zu behandeln und bedürfen keines Testnachweises.
Unstreitig scheint zu sein, dass bei Nichtimmunisierten keine Testpflicht besteht, wenn die Betreuungsperson oder die Eltern die Patientin oder den Patienten zur Therapie in die Praxis bringt und dann die Praxis sofort wieder verlässt. Was ist aber, wenn die Betreuungsperson oder die Eltern bei der Therapie anwesend sein müssen? Insbesondere in der Kindertherapie werden die Eltern in die Therapie eingewiesen und angeleitet. Aktuell gehen wir davon aus, dass in den entsprechenden Fällen für diesen Personenkreis keine Testpflicht besteht, da die Patientin oder der Patient im Rahmen der Therapie auf die Begleitperson angewiesen ist.
- Auskunfts- und Übermittlungspflicht gegenüber den zuständigen Behörden § 28b Abs. 3 IfSG
Neu ist: Der zuständigen Behörde sind auf deren Anforderung Angaben in anonymisierter Form zum Anteil der in der Einrichtung beschäftigten Personen zu übermitteln, die geimpft sind.
- Einführung einer Impflicht auch für Physiotherapiepraxen
Die Impflicht gilt nach § 20a Abs. 1 Ziffer 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch für Physiotherapeuten, die in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie in Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe arbeiten.
Der Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus ist bis zum 15. März 2022 dem Arbeitgeber vorzulegen. Sollte der oder die Beschäftigte den Nachweis bis dahin nicht geführt haben oder an der Echtheit Zweifel bestehen, muss der Arbeitgeber laut Gesetzentwurf das Gesundheitsamt informieren und die personenbezogenen Daten des oder der Beschäftigten übermitteln. Unabhängig davon hat das zuständige Gesundheitsamt nach aktuellem Entwurf auch das Recht, den Impf- beziehungsweise Genesenennachweis unmittelbar vom Beschäftigten anzufordern.
Wir werden weiter über die aktuellen Entwicklungen und Entscheidungen im Laufe dieser Woche berichten.