Frist für Anerkenntnis notwendigerweise verlängert
Laut GKV-Spitzenverband haben bis zum 24. Januar 2022 erst knapp 60 Prozent der bei den Kassen als zugelassen geführten Praxen den bundesweiten Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie anerkannt. Das BMG hat daraufhin den GKV-Spitzenverband informiert, dass eine verspätete Abgabe der Anerkenntniserklärungen bis zum 30. April 2022 toleriert werden könne. Die Zulassung bleibt bis dahin unangetastet. Eine weitere Fristverlängerung über den 30. April hinaus sieht das BMG jedoch nicht vor.
Der GKV-Spitzenverband hat die Krankenkassen informiert und den ARGEn empfohlen, für zugelassene Leistungserbringende, die den Bundesrahmenvertrag bis zum 31. Januar 2022 noch nicht anerkannt haben, die Zulassung fortzuführen sowie die nach dem 31. Januar 2022 bis zum 30. April 2022 erbrachten Leistungen weiterhin unverändert zu vergüten.
"Mit dieser Entscheidung beugt das BMG der Tatsache vor, dass formal tausenden Physiotherapiepraxen in Deutschland zum 01. Februar 2022 ihre Zulassung entzogen werden könnte. Die niedrige Quote erklärt sich womöglich damit, dass viele der nicht in Verbänden organisierten Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber nur unzureichend informiert sind, und dass es in den Datenbeständen der Krankenkassen eine hohe Anzahl von Praxen gibt, die mitgezählt werden, obwohl sie nicht mehr aktiv sind,“ erklärt Thorsten Vogtländer, Geschäftsführer von PHYSIO-DEUTSCHLAND.
Wir weisen alle Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, die bislang den Vertrag noch nicht mit der entsprechenden Anlage 6 des Bundesrahmenvertrages anerkannt haben, dies zeitnah nachzuholen.
Wie Sie die Anerkenntnis möglichst einfach erledigen können, haben wir für Sie in einer Infografik (siehe Schritte 1 und 2) mit direkten Verlinkungen und wichtigen Hinweisen zusammengefasst.