Gemeinsamer Bundesausschuss verlängert Corona-Sonderregeln für verordnete Leistungen bis 31. März 2021
Hier die verlängerten Sonderregeln, die Physiotherapiepraxen betreffen, im Überblick:
- Videobehandlung
Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können.
- Verordnungen nach telefonischer Anamnese
Folgeverordnungen für Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.
- Erleichterte Vorgaben für Verordnungen
Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Behandlungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt.
Inkrafttreten und weiterführende Informationen
Der Beschluss tritt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Februar 2021 in Kraft.
Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind unter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona. Auf der Seite stehen zudem Servicedokumente zu den Corona-Sonderregeln im Bereich der veranlassten Leistungen und zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zur Verfügung.