Physiotherapieverbände reichen Revisionsbegründung beim Bundessozialgericht ein
Nachdem die Verbände der Physiotherapie Anfang Juni die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg eingelegt hatten, haben sie nun die erforderliche Begründung zur Revision beim Bundessozialgericht, dem höchsten deutschen Gericht für sozialrechtliche Fragen mit Sitz in Kassel, eingereicht.
Bei einer Revision müssen die sogenannten Revisionskläger – hier die vier Verbände der Physiotherapie – darlegen, dass das Landessozialgericht bestimmte Rechtsnormen nicht korrekt angewandt hat. Generell kann eine Revision nur auf Rechtsfehler des angefochtenen Urteils und nicht auf neue streitige Tatsachen gestützt werden. Das Bundessozialgericht prüft daher lediglich, ob das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg das Recht richtig angewendet hat. Neue Beweise oder Dokumente können nicht mehr eingebracht werden.
Verwaltungsakt Schiedsspruch erfüllt nicht die rechtlichen Anforderungen
Im Speziellen kommen beispielsweise falsche Erwägungen des Landessozialgerichts zur korrekten Durchführung des Sozialverwaltungsverfahrens gemäß SGB X in Betracht. Ein Schiedsspruch ist ein sogenannter Verwaltungsakt im Sinne des SGB X, für den bestimmte rechtliche Anforderungen gelten. Ein Verwaltungsakt muss beispielsweise mit einer ausreichenden Begründung versehen werden, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden müssen, die die Behörde (hier die Schiedsstelle) zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hier gehen die Verbände davon aus, dass die Begründung teilweise nicht bzw. zu spät und formell nicht korrekt erfolgte.
Preisbildende Parameter korrigieren
Die Verbände versprechen sich von der Revision, dass das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts zu bestimmten Aspekten aufhebt und das Landessozialgericht verpflichtet, dazu neu zu entscheiden. Dabei geht es darum, dass bestimmte sogenannte preisbildende Parameter zugunsten der Physiotherapeuten verändert werden, was zu einer Erhöhung der Vergütung führen würde. Inhaltlich werden unter anderem Entscheidungen des Landessozialgerichts zur Begründungspflicht der Schiedsstelle, zum Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle bei der Ermittlung der Personalkosten und zur Nichtberücksichtigung eines Betrags für das Unternehmerrisiko angegriffen.
Schiedsstelle überschreitet Gestaltungsspielraum
Die Verbände sind beispielsweise der Ansicht, dass die Schiedsstelle ihren Gestaltungsraum dadurch überschritten hat, dass sie Angaben und Werte des GKV-SV in Gänze und ohne Begründung übernommen hat und die Ausführungen der Verbände unberücksichtigt geblieben sind. Dies hätte das Landessozialgericht monieren müssen.
Es ist zu erwarten, dass das Revisionsverfahren erst im nächsten oder übernächsten Jahr zum Abschluss kommen wird.