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Digitalisierung in der Physiotherapie – Wichtiges auf einen Blick!

Auf dieser Themenseite bündeln wir alle relevanten Informationen rund um die Digitalisierung in der Physiotherapie.

Aus Sicht von Physio Deutschland kann und muss die Digitalisierung einen wichtigen Beitrag zur Entbürokratisierung der Gesundheitsversorgung und zur Sicherung einer flächendeckenden Patientenversorgung leisten.

"Die Digitalisierung kann die Dokumentation, Kommunikation und auch die Abrechnung zukunftsweisend vereinfachen. Voraussetzung dafür ist, dass die technische Umsetzung praxisnah erfolgt. Dafür setzen wir uns als Verband ein."
Markus Norys
stellv. Vorsitzender von Physio Deutschland

Grundsätzliches zur Digitalisierung

Digitalisierung bietet heute schon zahlreiche Chancen und kann den Praxisalltag erleichtern. Das betrifft beispielsweise das Terminmanagement, die Dokumentation, Erstellen von Übungsplänen, die Abrechnung oder die Möglichkeit für eine Videotherapie als telemedizinische Leistung. Die Anwendungsmöglichkeiten sind vielfältig und lassen sich nach den individuellen Bedürfnissen auf eine Praxis zuschneiden. 

Schwerpunkt dieser Themenseite ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Wenn alle Gesundheitsberufe an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, ergeben sich hieraus einige Vorteile für den Praxisbetrieb:

  • Zugriff auf Befunde der Patient*innen
  • Medizinische Dokumente können sicher empfangen und versendet werden
  • Sichere interdisziplinäre Kommunikation möglich

Telematikinfrastruktur und die Anbindung daran

Ab 2026 ist es für alle Heilmittelerbringer verpflichtend an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden zu sein. Unter Telematikinfrastruktur versteht man die Plattform, mit der alle Gesundheitsberufe in Deutschland digital vernetzt werden. Mithilfe dieses Systems können wichtige medizinische Information für eine individuelle Patientenbehandlung sicher ausgetauscht und abgestimmt werden. Nur zugelassene und registrierte Personen oder Institutionen aus dem Gesundheitswesen dürfen auf dieses Netzwerk zugreifen.

Für die Anbindung an die TI sind verschiedene Soft- und Hardwarekomponenten erforderlich:

  • Elektronischer Heilberufeausweis (eHBA),
  • Institutionskarte (SMC-B),
  • Konnektor,
  • Internetzugang (VPN),
  • E-Health-Kartenterminal,
  • Praxissoftware,
  • Vertrag mit einem KIM-Anbieter

Elektronischer Heilberufeausweis und Institutionskarte

Der elektronische Heilberufeausweis (eHBA) ist ein digitaler Ausweis für Physiotherapeut*innen. Dabei handelt ist sich um eine personenbezogene Chipkarte. Damit können vertrauliche Daten verschlüsselt und rechtskräftige Unterschriften (qualifizierte elektronische Signatur) geleistet werden. Der eHBA kann beim elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) beantragt werden.

Für die Physiotherapiepraxis ist die Institutionskarte (SMC-B = Security Module Card Typ B) der „Schlüssel“ zur TI. Sie wird für den Zugang zur TI benötigt, mit ihr weist sich die Praxis innerhalb der TI aus. Die SMC-B  wird auch vom eGBR erstellt/vergeben nachdem der eHBA erstellt wurde.

Den elektronischen Heilberufeausweis und die Institutionskarte erhältst Du über das elektronische Gesundheitsregister (eGBR) in Münster – einfach hier klicken und direkt dorthin gelangen.

Weitere Bausteine für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur

Praxissoftware und Internetanschluss:Solltest Du noch keine Praxissoftware nutzen und noch keinen Internetanschluss haben, solltest Du das laufende Jahr nutzen und Dich um die Anschaffung und Bereitstellung kümmern. Der Grund: Beides benötigst Du für den Anschluss an die TI. Je früher Du mit der neuen Software arbeitest, desto besser kommst Du damit zurecht, wenn zum Jahr 2026 der Anschluss an die TI erfolgt. Im ersten Schritt empfiehlt es sich, mehrere Angebote von unterschiedlichen Software-Anbietern einzuholen. Welche Software am Ende den Zuschlag erhält, ist abhängig von den Bedürfnissen in der eigenen Praxis und den finanziellen Möglichkeiten. Wichtig ist, dass die neue Software TI-fähig ist und der Software-Anbieter Dich bei allen Schritten in die TI unterstützt.
Konnektor:Bisher war ein Konnektor für den Anschluss an die TI notwendig. Dieser musste in der Praxis stehen und von der Praxis betrieben und gewartet werden. Dieser Konnektor ist eine kleine Box, die ähnlich aussieht wie ein WLAN-Router. Praxen, die bereits diese Konnektoren haben, können deren Laufzeit noch bis Ende 2025 verlängern. Ob Du die Laufzeit für Deinen bereits vorhandenen Konnektor verlängern musst, kannst Du hier prüfen: www.gematik.de/telematikinfrastruktur/ti-anbindung
TI-Gateway:Praxen, die noch keinen eigenen Konnektor haben und sich neu an die TI anschließen, nutzen für die Verbindung den sogenannten TI-Gateway. Dafür schließt Du einen Vertrag mit einem zertifizierten TI-Gateway-Anbieter ab und verbindest Dich über eine VPN-Zugang (virtuellen privaten Netzwerk) mit dessen Rechenzentrum mit einem Highspeed-Konnektor. Über diesen geprüften und zugelassenen Konnektor wird die Verbindung zur TI hergestellt. Man spart sich so den Betrieb und die Wartung eines eigenen Konnektors. Weitergehende Informationen findest Du hier: www.gematik.de/telematikinfrastruktur/ti-anbindung
E-Health-Kartenterminal:Das Kartenterminal ist das Bindeglied von der Versichertenkarte des Patienten oder der Patientin zur TI. Das Terminal kann sowohl mit einem Konnektor genutzt werden als auch mit dem TI-Gateway. Weitere Informationen zur Telematikinfrastruktur in der Physiotherapie finden Interessierte auf der Seite der gematik hier: www.gematik.de/sektoren/physiotherapie

Die gematik ist als Agentur für Digitale Medizin verantwortlich für die Umsetzung der zentralen Plattform für die Telematikinfrastruktur. Dabei gilt, dass zentrale Infrastruktur sicher, leistungsfähig und nutzerfreundlich ist und bleibt. 

Noch besteht zwar als Physiotherapiepraxis kein akuter Handlungsdruck, aber die Telematikinfrastruktur wird kommen. Nach heutigem Stand wird diese ab dem Jahr 2026 auch für PT-Praxen verbindlich. Ab 2027 soll dann im nächsten Schritt die elektronische Verordnung auch für den Heilmittelbereich kommen. Deshalb gilt es in diesem Jahr erste Vorbereitungen zu treffen. Wir unterstützen Euch dabei!

Abkürzungen und Begriffe rund um die Telematikinfrastruktur:

  • DiGa – Digitale Gesundheitsanwendungen
  • eGBR – elektronisches Gesundheitsberuferegister
  • eHBA – elektronischer Heilberufeausweis
  • eMP – elektronischer Medikamentenplan
  • ePA – elektronische Patientenakte
  • e-Rezeptelektronisches Rezept
  • eVO – elektronische Verordnung
  • gematik – Nationale Agentur für Digitale Medizin
  • HBA – Heilberufeausweis
  • KIM – Kommunikation im Medizinwesen
  • TI – Telematikinfrastruktur

Vetragsgrundlagen zum Nachlesen

Bitte beachten: Der Anschluss an die Telematikinfrastruktur ist vollkommen unabhängig von der Erbringung, Anschaffung und Kostenerstattung für telemedizinische Leistungen. 

Hier findet Ihr die jeweiligen Vertragsgrundlagen dazu zum Nachlesen:

Für beide Bereiche gibt es gesonderte Kostenerstattungsregelungen.

Übernahme von Kosten

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber festgelegt, dass es eine Refinanzierung von Ausstattungs- und Betriebskosten für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur und auch für die Erbringung von telemedizinischen Leistungen gibt. Auf Basis der gesetzlichen Vorgaben haben die vier Physiotherapieverbände mit dem GKV-Spitzenverband eine Finanzierungsvereinbarung verhandelt.

Inhalt der Vereinbarung sind die Antrags- und Abrechnungsmodalitäten der durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegten Pauschalen zur Refinanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten der Telematikinfrastruktur.

Übernahme von Kosten

Kostenerstattung für die Anbindung an die TIDie Praxen erhalten eine monatliche Pauschale anstatt der ehemals gezahlten einmaligen Anschaffungskosten und den monatlichen Betriebskosten der TI. Folgende Erstattungsbeträge gelten ab dem 01. Januar 2025: Monatliche Grundpauschale von 207,93 Euro pro Praxis. Diese wird über einen Zeitraum von fünf Jahren quartalsweise ausgezahlt. Darüber hinaus erfolgt eine Zuschlagspauschale für jeden Mitarbeitenden mit elektronischem Heilberufeausweis (eHBA) von monatlich 7,48 Euro. Voraussetzung für eine vollständige Auszahlung der Pauschalen ist der Anschluss an die TI sowie eine funktionsfähige Ausstattung bestehend aus der Anwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen) sowie den folgenden Komponenten: Konnektor, eHealth-Kartenterminals, eHBA und SMC-B-Karte. Der Nachweis geschieht durch die Eigenerklärungen nach Anlage 1 der Praxisinhaber*innen.
Kostenerstattung für die Erbringung von telemedizinischen LeistungenEs besteht die Möglichkeit pauschal einen Teil der Kosten für die Hard- und Software für die Videotherapie erstattet zu bekommen. Für dafür angeschaffte Hardware (z. B. Tablet, Laptop, Kamera für den PC) sind das 950,00 Euro pro Jahr. Für angeschaffte Software (Programm zur sicheren Videotelefonie) 300,00 Euro pro Jahr. Es müssen telemedizinischen Leistungen im Antragsjahr abgerechnet worden sein (Achtung: eigene Positionsnummern!). Ein Anschluss an die TI ist hierfür nicht erforderlich. Über das Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes) kann eine Auszahlung entsprechend beantragt werden, dabei sind die entsprechenden Nachweise zu hinterlegen. Hier geht es mit einem Klick direkt zum Antragsportal: antraege.gkv-spitzenverband.de

Telemedizinische Leistung - die Videotherapie

Die Voraussetzungen für die Videotherapie findet sich im §7a und der Anlage 8 des Bundesrahmenvertrags und in §16 b der Heilmittel-Richtlinie.

  • Der Preis für Videotherapie ist identisch mit dem für die Behandlung in Präsenz.
  • Die Videotherapie ist möglich, wenn Therapeut*in und Patient*in der Videotherapie zustimmen, eine Zustimmung des Arztes oder der Ärztin ist nicht erforderlich. Allerdings kann der Arzt/die Ärztin auf dem Rezept vermerken, dass die Behandlung nicht als Videotherapie durchgeführt werden darf.
  • Nicht alle Maßnahmen können als Videotherapie erbracht werden.
  • Bei der Quittierung der Leistung muss dann z.B. stehen KG (TM) oder es ist im Feld "Unterschrift des Versicherten/der Versicherten" der Begriff "TM" einzutragen.
  • Die Bestätigung der Behandlung per Video ist hinterher auf digitalem Weg oder per Fax möglich. Sofern ein Videodienstanbieter einen Nachweis über die Durchführung einer telemedizinischen Leistung anbietet, kann dieser Nachweis als PDF erfolgen.
  • Der Patient oder die Patientin darf auch ausnahmsweise nachträglich unterschreiben, z.B. bei der nächsten Therapie in Präsenz. Deshalb sollte auch sichergestellt werden, dass die letzte Therapie auf einer Verordnung in Präsenz stattfindet.
  • Mindestes die Hälfte der verordneten Einheiten müssen in Präsenz behandelt werden, d.h. maximal die Hälfte kann als Videotherapie behandelt werden. Die genaue Anzahl zulässiger Videobehandlungen ist abhängig vom Heilmittel.
  • Die erste Behandlung im Verordnungsfall muss in Präsenz stattfinden.