Aktuelle SHV-Meldung zum Schutzschirm

Das gilt für den Zeitraum 01. April bis 30. Juni 2020, in der Erwartung, dass unsere Praxen bis dahin uneingeschränkt arbeiten können. Ist das nicht der Fall, muss das BMG nachsteuern.
Der SHV hat das BMG aufgefordert, den Entwurf um eine Härtefallklausel zu ergänzen; damit soll Raum für angemessene Entscheidungen zur Höhe der Ausgleichszahlung auch in den Einzelfällen geschaffen werden, in denen die Abrechnungen des 4. Quartals 2019 z.B. wegen Krankheit des Praxisinhabers nicht das wahre Leistungsgeschehen widerspiegeln.
Kritisch zu sehen ist die Abgeltungspauschale von € 1,50 je Verordnung für die Kosten erhöhter Hygiene- und Schutzmaßnahmen. Dieser Betrag ist deutlich zu niedrig, zumal der Schutz für Therapeut und Patient finanziert werden muss.
Völlig ausgeklammert sind bisher die sonstigen Praxiseinnahmen z. B. aus der Behandlung von
Privat-, BG- und DRV-Patienten. Der Rettungsschirm 2 kann zwar aus rechtlichen Gründen nicht unmittelbar greifen, die Heilmittelverbände erwarten aber die Rückendeckung der Politik bei den anstehenden Gesprächen zu diesem Thema, insbesondere auch mit den Trägern der Beihilfe und der Privaten Krankenversicherung.