Aktuelles zu den Corona-Sonderregelungen – was gilt noch und bis wann?
Gemeinsamer Bundesausschuss: Unterbrechungsregelungen laufen zum 31. März 2022 aus
In seiner Sitzung vom 18. März 2022 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festgestellt, dass ein Auslaufen der aktuell noch gültigen Corona-Sonderregelungen nicht zu Beeinträchtigungen der medizinischen Versorgung führen würde.
Damit gilt ab dem 01. April 2022 für Physiotherapiepraxen wieder die Unterbrechungsregelung, die in der Heilmittel-Richtlinie festgelegt ist. Eine Unterbrechung zwischen den Behandlungen darf dann 14 Tage nicht überschreiten (siehe § 2 a Abs. 1 Ziffer 2 Satz 2 HMR).
Sollte jedoch in einzelnen Regionen die notwendige medizinische Versorgung durch die Corona-Pandemie so gefährdet sein, dass die regulär geltenden Richtlinien nicht sinnvoll greifen, kann der G-BA rasch reagieren und die Ausnahmeregelungen im notwendigen Umfang räumlich begrenzt und zeitlich befristet für anwendbar erklären. Dazu hat der G-BA bereits im Herbst 2020 ein beschleunigtes Verfahren festgelegt. Ob und wann das regional greifen kann, bleibt abzuwarten.
Bestehen bleibt noch bis zum 31. Mai 2022 die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten. Die nochmalige Verlängerung um zwei Monate sieht der G-BA trotz der bundesweiten Lockerung der Infektionsschutzmaßnahmen durch den Gesetzgeber als sachgerecht an.
Sonderregelungen zum Entlassmanagement gelten noch bis 30. Mai 2022
Nach Mitteilung des G-BA sind die aktuellen Sonderregelungen zum Entlassmanagement gemäß § 2a Abs. 2 der Heilmittelrichtlinie an die Gültigkeit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geknüpft. Die Sonderregelungen zum Entlassmanagement gelten damit bis zum 30. Mai 2022. Dabei gilt: Um weitere Arztgänge zu vermeiden, dürfen Krankenhausärztinnen und -ärzte für bis zu 14 Tage (statt bis zu sieben Tagen) Heil- und Hilfsmittel verordnen.
Hygienepauschale soll bis zum 23. September 2022 weiterlaufen
Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22. März 2022 sieht eine Verlängerung der Hygienepauschale pro Verordnung bis zum 23. September 2022 vor. Damit kann die Hygienepauschale von 1,50 Euro nahtlos für jede vom 01. April 2021 bis 23. September 2022 abgerechnete Heilmittelverordnung gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht werden.
Die Begründung: Die Heilmittelerbringer sind infolge der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden gestiegenen Bedarfe an Hygieneartikeln, insbesondere persönlicher Schutzausrüstung wie Mundschutz und Handschuhen, weiter mit Mehrkosten belastet. „Wir gehen davon aus, dass die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung in den kommenden Tagen in Kraft tritt und damit die nahtlose Fortführung der Hygienepauschale rechtskräftig ist“, erklärt Thorsten Vogtländer, Geschäftsführer von PHYSIO-DEUTSCHLAND.
Fest steht heute auch, dass die Corona-Sonderregelungen der Unfallversicherung ebenfalls Ende März auslaufen werden. Ob die Unfallversicherung, Private Krankenversicherung (PKV) und die Beihilfe die Hygienepauschalen ebenfalls verlängern, wird aktuell geklärt. Wir werden umgehend informieren, wenn es dazu etwas Neues gibt.