Arbeitsverträge mit einer Altersgrenze von 65 Jahren sind zulässig
Tarifliche Arbeitsverträge mit einer Altersgrenze von 65 Jahren sind nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zulässig. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses ist demnach dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung steht auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nicht entgegen, wie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am Mittwoch entschied. Die Klägerin war seit 1975 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie in den Vorinstanzen erfolglos. (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 7 AZR 116/07 - Erfurt (AP)
Nach den Ergebnissen einer Studie die INQA beauftragt hatte, glauben 58 Prozent der Arbeitnehmerinnen, ihrer Arbeit auch mit 67 Jahren noch gewachsen sein zu können. 42 Prozent sehen dabei Schwierigkeiten. Als besondere Hindernisse bei der Rente mit 67 sehen die Befragten ihre gesundheitlichen Voraussetzungen, vorherrschende
Arbeitsbedingungen, die persönliche bzw. familiäre Situation sowie ihre Qualifikation. Auch wenn sich die Beschäftigten selbst in der Pflicht sehen, aktiv zu werden, erwarten sie von den Unternehmen vor allem Maßnahmen im Bereich der Gesundheitsförderung und Qualifizierung. PR-inside.com
Siehe Pressemitteilung „INQA stellt Studie zur Rente mit 67 vor“