Bundesbeihilfe, Blankoverordnung – Honorarvereinbarung empfohlen!
Bitte beachten: Beihilfe ist eine Teilerstattung von Kosten
Beamte und Beamtinnen sind aus Sicht der Praxis Privatpatient*innen. Die vom Dienstherrn des Beamten/der Beamtin gewährte Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen. Die Betonung liegt dabei auf Unterstützung. Differenzen zu den beihilfefähigen Höchstbeträgen und den tatsächlichen Behandlungskosten müssen die Patientin oder der Patient selbst tragen oder durch eine entsprechende private Zusatzversicherung absichern.
Unsere Empfehlung für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber: Grundlage für die private Abrechnung der physiotherapeutischen Leistungen sollte stets ein Honorarvertrag sein, in dem Preis und Leistung vertraglich mit dem Patienten oder der Patientin vor Behandlungsbeginn vereinbart werden.
Wenn keine vertragliche Vereinbarung getroffen wird, gilt ansonsten die ortsübliche Vergütung im Sinne des § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nicht selten gibt es diesbezüglich Diskussionen, insbesondere wenn die private Krankenversicherung behauptet, die Praxis mache zu hohe Honorare geltend. Diese Situation ist vermeidbar, wenn die Praxis vor Behandlungsbeginn klare Vereinbarungen mit dem Patienten oder der Patientin zur Höhe der Vergütung trifft.
Hinweis zur Übernahme der Bundesbeihilfe in die Landesbeihilfeordnungen
In wie weit die Bundesländer sich den Regelungen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) anschließen werden, ist aktuell offen. Fest steht, dass der Automatismus bei manchen Ländern bezogen auf die Bundesbeihilfepreiserhöhungen in diesem Fall nicht gilt. Die Regionen von Physio Deutschland werden bei den Zuständigen in den Bundesländern nachfragen. „Wir empfehlen deshalb, dass Mitglieder von Physio Deutschland sich in ihrer Landesgeschäftsstelle von Physio Deutschland informieren“, erklärt Markus Norys, stellvertretender Vorsitzender von Physio Deutschland nach dem Austausch mit dem BMI.