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07.02.2008 – Bundesverband

Bundeskartellamt kann Krankenhausfusionen verhindern

Das Bundeskartellamt darf die Fusion von Krankenhäusern überwachen und verbieten, falls eine marktbeherrschende Stellung zusammengeschlossener Kliniken zum Nachteil der Patienten droht.

Das Bundeskartellamt darf die Fusion von Krankenhäusern überwachen und verbieten, wenn eine marktbeherrschende Stellung zusammengeschlossener Kliniken zum Nachteil der Patienten droht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem in Karlsruhe veröffentlichten Urteil. Im aktuellen Fall wollte die Rhön-Klinikum AG, die zu Deutschlands größten Krankenhauskonzernen gehört, das Kreiskrankenhaus Bad Neustadt/Saale erwerben. Weil das Bundeskartellamt dies wegen einer drohenden marktbeherrschenden Stellung im Raum Bad Neustadt/Bad Kissingen untersagte, hatte der Konzern vor dem BGH geklagt.

Nach Auffassung des BGH bieten Krankenhäuser ihre Leistungen den einzelnen Patienten auf einem sogenannten Wettbewerbsmarkt an. Zwischen Krankenhäusern bestehe ein erheblicher Qualitätswettbewerb, etwa bei der fachlichen Qualifikation von Ärzten und Pflegepersonal oder der sachlichen Ausstattung. Weil Patienten entscheiden, in welchem Krankenhaus sie sich behandeln lassen, seien sie die sogenannte Marktgegenseite für das Angebot von Krankenhausleistungen und müssten vor Wettbewerbsnachteilen geschützt werden. Das Bundeskartellamt sei deshalb zu Fusionskontrollen berechtigt, heißt es im Urteil.

Das Bundeskartellamt hatte in seiner Entscheidung vom 10. März 2005 festgestellt, dass die Rhön-Klinikum AG in den räumlich betroffenen Märkten bereits über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Diese marktbeherrschende Stellung wäre durch den Erwerb der Kreiskrankenhäuser noch verstärkt worden. Damit ist die Entscheidung des Bundeskartellamts in letzter Instanz bestätigt worden.

Die Begründung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs liegt noch nicht vor. Es ist aber klar, dass der Bundesgerichtshof damit die Verwaltungspraxis des Bundeskartellamts bestätigt, wonach die Fusionskontrolle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch im Bereich der Krankenhäuser volle Anwendung findet.