Postbeamtenkrankenkasse übernimmt zunächst die neuen Vergütungssätze der GKV für die Mitgliedergruppe A ab 1. Januar 2024
Diese Übergangsregelung ist bis zum Inkrafttreten einer neuen Änderungsverordnung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) befristet. „Wir haben das Bundesministerium des Innern am 7. Dezember diesbezüglich angeschrieben und um Mitteilung gebeten, zu wann mit einer entsprechenden Anpassung bei den beihilfefähigen Höchstbeträgen zu rechnen ist“, erklärt Thorsten Vogtländer, Geschäftsführer von PHYSIO-DEUTSCHLAND.
Zum Hintergrund
Bis zum Jahr 2021 lagen die Vergütungssätze der PBeaKK 12,5 Prozent über den Vergütungen der GKV und wurden mit jeder neuen Anpassung der Vergütung in der GKV entsprechend angepasst. Die PBeaKK kann diese Regelung aufgrund der deutlichen Erhöhung im GKV-Bereich aktuell nicht länger umsetzen, da die Anpassung der Vergütung in der GKV zum 01. Januar 2024 zuzüglich eines Aufschlages von 12,5 Prozent deutlich über den aktuell geltenden beihilfefähigen Höchstbeträgen liegen und damit gegen die Satzung der PBeaKK verstoßen würde, die den Erstattungsanspruch auf die Höhe der beihilfefähigen Höchstbeträge beschränkt.
Alternative: Mitgliedergruppe A mit Privatpreis abrechnen
Alternativ können Physiotherapiepraxen die bei der PBeaKK versicherten Patientinnen und Patienten der Gruppe A wie Privatversicherte behandeln und diesen Privatpreise berechnen. Dabei muss beachtet werden, dass der Patient oder die Patientin durch die Praxis ausreichend über die Änderung hinsichtlich der Abrechnungsformalitäten als Selbstzahler zu informieren ist. „Wir empfehlen vor Behandlungsbeginn den Abschluss einer Honorarvereinbarung. Damit sind die Patientinnen und Patienten informiert und bestätigen das Vorgehen mit ihrer Unterschrift“, betont Thorsten Vogtländer.