03.03.2005
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Bundesverband
Elektronische Rechnungen in der Praxis
Sparmaßnahmen
Silke Wurch
Mit dem Versenden von Rechnungen auf elektronischem Wege können Unternehmen Zeit, Aufwand und Geld sparen. Für die rechtliche und steuerrechtliche Anerkennung dieser „Dokumente“ gilt es allerdings, einige Spielregeln zu beachten.
Ohne Rechnungen läuft im Geschäftsleben nur sehr wenig. Im digitalen Zeitalter setzen immer mehr Unternehmen auf deren elektronische Übermittlung. Viele erhalten bereits solche elektronischen Rechnungen, die man sich etwa bei Online-Bestellungen selbst ausdrucken kann oder die als PDF-Datei einer E-Mail angehängt sind. Aber welche Voraussetzungen müssen sie erfüllen, um im Rechtsverkehr anerkannt zu werden?
Eine Rechnung ist nach dem Umsatzsteuergesetz grundsätzlich jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird (vgl. § 14 Abs. 1 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 UStDV). Die Bezeichnung der Rechnung im Geschäftsverkehr ist unbeachtlich, das bedeutet, es ist nicht entscheidend, ob die Rechnung auch als solche überschrieben ist.
Gemäß § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) muss eine Rechnung, also auch eine elektronisch übermittelte, folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des leistungserbringenden Unternehmers und des Leistungsempfängers;
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-identifikationsnummer;
- Ausstellungsdatum;
- fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer);
- Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung;
- Zeitpunkt der Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts;
- Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen;
- Steuersatz oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung und
- einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers nach § 14 b Abs. 1 Satz 5.
- mit qualifizierter elektronischer Signatur beziehungsweise mit qualifizierter elektronischer Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder
- im EDI-Verfahren (elektronischer Datenaustausch) mit einer zusätzlichen zusammenfassenden Rechnung in Papierform oder in elektronischer Form, wenn diese zusammenfassende Rechnung mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde.