05.04.2006
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Bundesverband
Fortbildungsverpflichtung - Welche Fortbildungen werden zukünftig anerkannt?
Fortbildungen, die nach dem 30. Juni 2006 begonnen werden, können bereits angerechnet werden.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) am 1. Januar 2004 wurde die Fortbildung aller an der ambulanten Heilmittelversorgung beteiligten Therapeuten in Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach § 124 Abs. 3 SGB V gesetzlich eingeführt. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Heilmittelerbringer (BHV) hat ab diesem Zeitpunkt die Verhandlungen zur Fortbildungspflicht mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen aufgenommen (wir berichteten am 21.12.2005).
Zwischenzeitlich haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Berufsverbände darauf geeinigt, die Fortbildungsregelung aus Praktikabilitätsgründen am 1. Januar 2007 in Kraft zu setzen. Fortbildungen, die nach dem 30. Juni 2006 begonnen werden, können bereits angerechnet werden.
Zu der Anerkennung von Fortbildungen gibt es noch einige offene Fragen, die mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen in der nächsten Zeit geklärt werden müssen, betont Gerd Richter, stv. Vorsitzender des ZVK
Allerdings gebe es schon heute unstreitige Punkte:
1. Es gibt kein Anerkennungsverfahren für Fortbildungsveranstaltungen. Jeder Veranstalter muss in eigener Verantwortung prüfen, ob die von ihm angebotene Fortbildung den Kriterien der Ziffer 5 (siehe Artikel in der Januar-Ausgabe) entspricht oder unter den Ausschluss-Katalog der Ziffer 6 fällt. Alle Teilnehmer an Fortbildungen sollten deshalb zukünftig verstärkt auf diese Anerkennungskriterien achten.
2. Anders als bei Ärzten werden absolvierte Fortbildungen der Heilmittelerbringer nicht bei einer Zentralstelle registriert. Jeder Praxisinhaber/fachlicher Leiter ist vielmehr verpflichtet, in eigener Verantwortung die erforderlichen Fortbildungspunkte zu sammeln und die entsprechenden Bescheinigungen sorgfältig zu verwahren. Die Landesorganisationen der Krankenkassen (vgl. Ziffer 11 der Fortbildungskriterien) werden stichprobenartig Belege anfordern. Dann muss der Praxisinhaber/fachliche Leiter den Nachweis dafür liefern, dass er die erforderlichen Fortbildungen besucht hat.
Welche Fortbildungen werden zukünftig anerkannt?
1. Die typischen seitens der Spitzenverbände anerkannten Zertifikatskurse, die Refresher und die sonstigen fachlichen Kurse der Arbeitsgemeinschaften des ZVK, auch soweit es sich nicht um Zertifikatsdisziplinen handelt, können ohne weiteres anerkannt werden. Dies ist der weitaus überwiegende Teil der Angebote der Arbeitsgemeinschaften des ZVK.
Soweit vergleichbare Angebote auch von den Landesverbänden des ZVK und der Physio-Akademie kommen, gilt dasselbe.
2. Prüfungszeiten sind fester Bestandteil der Zertifikatsfortbildungen. Von daher gehören sie zu dem anerkannten Fortbildungsbereich. Diese Frage ist aber im Allgemeinen nicht von Relevanz, da die Zertifikatsfortbildungen i.d.R. 120 bis 300 Fortbildungsstunden umfassen, d.h. der Teilnehmer durch eine Zertifikatsfortbildung bereits ein Mehrfaches der tatsächlich geschuldeten Stundenzahl (60 FP in vier Jahren) nachweisen kann.
3. Wie die Kuration gehören neben der Rehabilitation auch die Prävention zum Kernbereich der Physiotherapie. Fortbildungen in der Prävention können ebenfalls anerkannt werden mit dem Argument, dass Methoden des präventiven Arbeitens die Qualität der Behandlung und ggf. Behandlungsergebnisse positiv beeinflussen. Dies entspricht auch der besonderen Bedeutung, die die Politik der Prävention einräumt; Fortbildungen im Bereich Prävention sind im Übrigen auch bei Ärzten anerkannt.
4. Geburtsvorbereitung und Rückbildungsgymnastiksind den Heilmittelleistungen gleichgestellt; Fortbildungen hierzu sind von daher anzuerkennen.
5. Zu den Maßnahmen, die Behandlungsergebnisse fördern, gehören auch standardisierte Mess- und Assessmentverfahren, weil sie Grundlage für den therapeutischen Austausch zwischen Behandler und Arzt sind. Von daher sind auch diese Kurse anerkennungsfähig.
\"Um eine einheitliche Sprachregelung im Fortbildungsbereich erreichen zu können, hält der ZVK es für erforderlich, einen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgestimmten Negativkatalog für nicht anerkennungsfähige Fortbildungen zu erstellen, so dass jeder Anbieter sofort erkennen kann, ob seine angebotene Fortbildung von den Krankenkassen anerkannt wird oder nicht\", so Richter. \"Hierzu bedarf es insoweit weiterer Gespräche mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen\", betont der stv. Vorsitzende des ZVK.