Gemeinsamer Bundesausschuss regelt Fristen für Behandlungsbeginn
Mit diesem Beschluss lockert der G-BA die alten Fristenregelungen zum spätesten Behandlungsbeginn, eine Maßnahme, die sich bereits während der Corona-Pandemie bewährt hat und im Rahmen des Inkrafttretens der neuen Heilmittel-Richtlinie erst zum 01. Oktober umgesetzt worden wäre. "Wir begrüßen diese (vorgezogene) Regelung des G-BA, denn diese vermeidet bereits in der Übergangszeit bis zum 01. Oktober unnötige bürokratische Hürden in der aktuellen Situation bei der Versorgung der Patienten mit Heilmitteln", erklärt Thorsten Vogtländer, Geschäftsführer von PHYSIO-DEUTSCHLAND.
Für Verordnungen, die im Zeitraum vom 9. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 ausgestellt wurden, gilt weiterhin die Aussetzung der Frist für den Behandlungsbeginn gemäß den Beschlüssen vom 27. März 2020 und 28. Mai 2020 – Infos dazu von uns hier. Die Regelungen zur Aussetzung der Fristen beim Thema Behandlungsunterbrechung werden hingegen aufgehoben, das heißt es gilt wieder der Grundsatz, dass die Behandlungen für maximal 14 Tage unterbrochen werden können, es sei denn, es liegt ein vertraglich vereinbarter Unterbrechungsgrund vor, der eine längere Unterbrechung der Behandlung ermöglicht.
Der G-BA hat gestern leider auch beschlossen, dass die Möglichkeit der telefonischen Anamnese und der Ausstellung einer Heilmittelfolgeverordnung ab dem 01. Juli wieder entfällt. "Hier hätten wir uns ebenfalls mehr Flexibilität gewünscht, da aus unserer Sicht bei der Ausstellung einer Heilmittelverordnung weiterhin das Prinzip gelten sollte, dass unnötige Kontakte vermieden werden müssen", betont Thorsten Vogtländer. Noch immer ist die Zahl der Arztbesuche niedriger als vor der Pandemie, was daran liegt, dass viele Patienten, insbesondere die sogenannten Risikopatienten nach wie vor aus Sorge vor einer Ansteckung den Besuch einer Arztpraxis vermeiden Das kann dazu führen, dass nicht alle Patienten, die weiter behandelt werden müssten, tatsächlich auch eine Heilmittelverordnung erhalten