Keine Auskunftspflicht des Physiotherapeuten gegenüber einem bei einer Gruppentherapie geschädigten Patienten über Identität des unfallverursachenden Mitpatienten
Diese Verpflichtung hat Vorrang gegenüber seiner vertraglichen Nebenpflicht, anderen Patienten bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Mitpatienten zu helfen. Insbesondere bezieht sich die Schweigepflicht auch auf die Identität des Patienten. So hat das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung vom 11.08.2006 (14 U45/04) entschieden.
Anlass für die Klage war der Unfall einer Patientin, die sich in einer Klinik einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzog und dort an einer ärztlich verordneten Tanztherapie teilnahm. Bei einer der unter der Aufsicht einer Mitarbeiterin des Arztes durchgeführten Tanzübungen kollidierte die Patientin mit einem Mitpatienten, kam zu Fall und zog sich erhebliche Verletzungen am rechten Bein zu. Die verletzte Patientin kannte lediglich den Vornamen des Patienten, nicht aber seinen Nachnamen und seine Anschrift und blieb vor dem OLG Karlsruhe erfolglos. Das OLG verwies darauf, dass der Name des (unfallverursachenden)-Patienten zu dem durch § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützten Rechtsgut gehört.
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