08.02.2017
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Bundesverband
Langfristiger Heilmittelbedarf: Vereinfachtes Verfahren seit Januar 2017 – Infos im Überblick!
Zum 01. Januar sind die geänderten Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf in Kraft getreten. Ziel ist es, Patienten eine bessere Versorgung zu ermöglichen. Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Menschen mit schweren dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigungen keine Bewilligung von ihrer Krankenkasse für eine Therapie erhielten oder diese zuvor in der Arztpraxis sehr mühsam erkämpfen mussten.
Mit den vereinfachten Regelungen will der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dafür Sorge tragen, dass betroffene Patienten die ihnen zustehende Versorgung - ohne große bürokratische Hürden überwinden zu müssen - bekommen. In Kraft getreten sind die Änderungen am 01. Januar 2017.Mehr zum Thema
Mit den vereinfachten Regelungen will der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dafür Sorge tragen, dass betroffene Patienten die ihnen zustehende Versorgung - ohne große bürokratische Hürden überwinden zu müssen - bekommen. In Kraft getreten sind die Änderungen am 01. Januar 2017.
Was ist neu?
Die wichtigsten Änderungen sind: Die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf wird Teil der Heilmittel-Richtlinie. In der Heilmittelrichtlinie wurde neu geregelt, dass für Erkrankungen, die auf der Diagnoseliste aufgeführt sind, kein Antrags- oder Genehmigungsverfahren erforderlich ist, auch wenn die Krankenkasse auf die Genehmigung von Verordnungen außerhalb des Regelfalls besteht, vgl. auch § 8a der Heilmittelrichtlinie. Verordnungen mit gelisteten Diagnosen gelten damit ab dem 01. Januar 2017 automatisch als genehmigt. Außerdem wurde die Diagnoseliste erweitert. Neu hinzugekommen sind beispielsweise:- die neurologische Form von Schiefhals
- rheumatoide Gelenkentzündung
- krankhafte Verhärtung und Vernarbung von Geweben und Organen
- Morbus Bechterew
- genetisch bedingte geistige Entwicklungsstörung
- Spätschäden durch Kinderlähmung
- Höhlenbildung in der Grauen Substanz des Rückenmarks
- Angeborene Fehlbildungssyndrome mit vorwiegend Beteiligung des Gesichts
- Störung der Atmung
- Eine tabellarische Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zum Genehmigungsverfahren bei Diagnosen mit einem langfristigen Heilmittelbedarf und den sogenannten besonderen Verordnungsbedarfen (alt: Praxisbesonderheiten) finden Sie hier.
- Weitere Details zum langfristigen Heilmittelbedarf erfahren Sie hier auf der Internetseite des G-BA.