Manuelle Lymphdrainage (MLD): Empfehlung der maßgeblichen Verbände der Physiotherapie zur Umsetzung der Richtlinienänderung zum 1. Oktober2024 hinsichtlich der MLD ohne Zeitangabe
Heikel sind beispielweise die sogenannten Ausnahmefälle mit MLD-45 (§ 18 Abs. 2 Nr. 7 b cc HMR) im Stadium I zur Behandlung von zwei Körperteilen (beide Arme beziehungsweise beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf), bei denen die Umsetzungsmodalitäten bisher nicht zwischen Vertragspartnern konsentiert werden konnten. In diesen Fällen empfehlen wir, die Verordnung zurück zum Arzt zu geben und eine MLD-Verordnung mit Zeitangabe einzufordern.
Unklar ist ebenfalls noch, wie der Arzt bei einem besonderen Versorgungsbedarf (BVB) das benötigte Stadium in Form des ICD-10-Codes angeben kann. Daher sollten Praxen in diesen Fällen bei Unklarheiten Rücksprache mit dem Arzt halten und die Zeitangabe auf der Verordnung ergänzen lassen. Bei Umsetzungsfragen kontaktieren Sie bitte Ihren Berufsverband.
Zum Hintergrund
Die neu gefasste Heilmittel-Richtlinie tritt zum 1. Oktober2024 in Kraft. Nach der Richtlinienänderung ist primär das Stadium des Lymphödems für die indikationsbezogene, befundabhängige Festlegung der Behandlungsdauer (MLD-30, MLD-45, MLD-60) entscheidend, weniger die Anzahl der zu behandelnde Körperteile. Zudem besteht für den Verordner die Möglichkeit MLD ohne Zeitangabe zu verordnen. In diesem Fall entscheiden die Therapeuten gemäß Heilmittel-Richtlinie, ob 30, 45 oder 60 Minuten erforderlich sind. Voraussetzung dafür ist laut Heilmittel-Richtlinie, dass das Stadium des Lymph- oder des Lipödems in Form des endständigen ICD-10-Codes angegeben wird. Eine entsprechende Liste, bei welchen Diagnosen zukünftig eine MLD ohne Zeitangabe verordnet werden kann, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) für die Ärzteschaft veröffentlicht (KBV-PraxisInfo). Diese Diagnosen können eigenständig oder zusätzlich auf der Verordnung angeben sein.
Die Richtlinienänderungen zum 1. Oktober 2024 sind im Bundesrahmenvertrag – sowohl in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) als auch in der Anlage 3a zur Heilmittelverordnung und den Abrechnungsmodalitäten – abzubilden. Die rahmenvertragliche Fixierung der Richtlinienänderung ist obligatorisch, um Rechtssicherheit für die Praxen zu gewährleisten.