13.07.2018
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Bundesverband
Neue Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes – ein Überblick!
Am 01. August 2018 treten die neuen Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V des GKV-Spitzenverbandes für Heilmittelerbringer in Kraft. Damit sind für Praxisinhaber einige Klarstellungen und Erleichterungen verbunden. In diesem Artikel liefern wir allen Interessierten einen Überblick über wichtige Änderungen.

Anwesenheitspflicht für Praxisinhaber oder Fachlicher Leitung
Die neuen Zulassungsempfehlungen sehen eine Präsenzzeit des Zugelassenen/fachlichen Leiters von 30 Stunden pro Woche vor. Dazu zählen auch Hausbesuche. Bislang musste der Praxisinhaber "ganztägig als Behandler zur Verfügung stehen". Wie der Praxisinhaber oder die fachliche Leitung die 30 Stunden in der Woche verteilen, ist ihnen selbst überlassen. Mit der 30-Stunden-Regelung ist die neue Zulassungsempfehlung klarer formuliert und gibt dem Praxisinhaber etwas mehr Flexibilität.Räumliche Trennung bei kommerziellen Angeboten
PHYSIO-DEUTSCHLAND hat gefordert, dass es zulässig sein muss, Leistungen aus dem Tätigkeitsfeld der Physiotherapie ohne Einschränkungen in der Praxis abgeben zu können. Gerade bei Angeboten aus dem Bereich des Gerättrainings/der Trainingstherapie vertraten einige Zulassungsstellen die Auffassung, dass eine strikte räumliche Trennung zwischen Therapie und Training am Gerät einzuhalten sei. Dies von PHYSIO-DEUTSCHLAND eingebrachte Forderung hat der GKV-Spitzenverband in die neuen Empfehlungen übernommen und klargestellt: Entsprechende Angebote der Praxen erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen, wenn das Angebot dem Tätigkeitsgebiet der Physiotherapie zugeordnet werden kann, die Maßnahme also unter physiotherapeutischer Anleitung/Aufsicht erfolgt und beispielsweise Teil eines Präventions-, Behandlungs- beziehungsweise eines Rehabilitationsprogrammes oder einer Nachsorge ist und sich damit klar von Angeboten kommerzieller Anbieter aus dem Bereich Fitness fachlich abgrenzt.Neue Raumanforderungen
Die neuen Zulassungsempfehlungen orientieren sich hinsichtlich der Raumanforderungen stärker als bisher an der sogenannten Arbeitsstättenverordnung. Das zieht erhebliche Änderungen nach sich. Ab 01. August gibt es für die Behandlungsbereiche zwei räumliche Anforderungen: die erste ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen (nie kleiner als 6 qm); eine weitere ergibt sich daraus, dass auf drei Seiten der Liege ein 1m-Abstand zur Wand eingehalten werden muss. Beide Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein. Aber auch bei den Raumanforderungen konnte PHYSIO-DEUTSCHLAND eine Forderung durchsetzen: In den neuen Empfehlungen ist für die Lagerung von zum Beispiel Arbeitsmaterialien ein eigener Abstellraum nicht mehr erforderlich.Keine Angaben zu Zweigpraxen in neuer Empfehlung
Wer nach Regelungen für Zweigpraxen in der neuen Zulassungsempfehlung schaut, sucht diese dort vergeblich. Da Niederlassungen schon immer als eigenständige Praxis galten und für jede zuzulassende Praxis die Zulassungsempfehlungen gelten, sind dazu keine Empfehlungen benannt.Übergangsfrist angekündigt
Laut GKV-Spitzenverband soll es nach Intervention durch die Berufsverbände für Praxen, die derzeit im Neu- oder Umbau sind, großzügige Übergangsfristen geben, um Härtefällen bei der Zulassung vorzubeugen. Für Praxen, die sich bereits vor dem 01. August 2018(dem Tag des Inkrafttretens der neuen Zulassungsempfehlungen) im Neu- und Umbau
befunden haben, gilt laut GKV-Spitzenverband eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2019. Die genauen Anforderungen und Zulassungsbedingungen finden Interessierte in der Langfassung der neuen Zulassungsempfehlungen.