Neuigkeiten zur Corona-Prämie im stationären Bereich – Kliniken stehen fest!

Voraussetzungen für eine Klinikprämie
Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) verpflichtet der Gesetzgeber die anspruchsberechtigten Krankenhäuser zur Zahlung einer „Corona-Prämie“. Laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) haben alle Krankenhäuser Anspruch auf die Prämie, wenn sie:
- über weniger als 500 Betten verfügen und im Zeitraum vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Mai 2020 mindestens 20 COVID-19-Fälle voll- beziehungsweise teilstationär behandelt haben,
- oder über mehr als 500 Betten verfügen und im genannten Zeitraum mindestens 50 COVID-19 Fälle voll- beziehungsweise teilstationär behandelt haben.
Aufgrund dieser Kriterien stehen die Kliniken und die entsprechenden Geldbeträge nun fest. Insgesamt sind 433 Krankenhäuser anspruchsberechtigt. Verteilt werden dabei etwa 100 Millionen Euro.
Über die Verteilung der Prämie entscheidet jede Klinik selbst
Formal müssen die anspruchsberechtigten Krankenhäuser das Prämiengeld nun beantragen. Dann geht es an die Verteilung. Dabei sieht das Krankenhauszukunftsgesetz durch die Öffnungsklausel (§26 a, Punkt 2 auf Seite 5) ausdrücklich vor, dass auch andere Beschäftigte wie beispielsweise Physiotherapeut*innen bei der Prämienauszahlung berücksichtigt werden können.
Deshalb an dieser Stelle nochmal unser dringender Appell: Falls Ihre Klinik prämienberechtigt ist, Sie an der Versorgung der Covid-19-Paienten in Ihrer Klinik beteiligt waren und Sie noch nicht mit Ihrer Mitarbeitervertretung oder dem Betriebsrat über die Prämie gesprochen haben - werden Sie jetzt aktiv! Denn: Die Geschäftsführung Ihrer Klinik verhandelt nun vor Ort, wer konkret eine Prämie erhalten soll.