31.08.2006
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Bundesverband
Privatpreise und Ortsüblichkeit
Beihilfesätze sind ortsüblich – von wegen! Die privaten Krankenversicherer haben vor Gericht erneut eine Schlappe hinnehmen müssen. Das Amtsgericht Essen bestätigt die Rechtsauffassung unserer Vertragsanwälte: Beihilfesätze haben mit Ortsüblichkeit nichts zu tun.
Obwohl die PKV immer mehr Prozesse verlieren, können Sie es einfach nicht lassen. Noch immer berichten uns Mitglieder, dass ihr Honorar den Privatpatienten von der Krankenkasse nicht in voller Höhe erstattet wird. Die Argumente der Versicherer sind stets dieselben: Erstattet werden kann nur das, was ortsüblich ist. Und ortsüblich sind die Beihilfesätze. Alles was darüber hinausgeht, kann nicht erstattet werden.
Das Amtsgericht Essen (Aktenzeichen: 20 C 289/04) hat nunmehr mit überzeugender Begründung das Gegenteil entschieden. Ein ortsüblicher Preis kann sich nur dort entwickeln, wo ein freier Dienstleistungsmarkt vorherrscht. Die Beihilfesätze werden jedoch im Verordnungswege festgesetzt. Sie haben mit einem freien Markt deshalb nichts gemein. Sie können zur Ermittlung des ortsüblichen Behandlungshonorars nicht herangezogen werden. Ortsüblich ist allein der Preis, der Privatpatienten im jeweiligen Einzugsbereich der Praxis durchschnittlich in Rechnung gestellt wird.
Das Urteil des Amtsgerichts Essen können Sie hier ausdrucken: www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/ag_essen/j2006/20_C_289_04urteil20060203.html
Die Strategie der PKV ist offensichtlich. Sie versuchen, Versicherte und Praxisinhaber gegeneinander auszuspielen. Der Privatpatient, dessen Rechnung nicht voll erstattet wird, wendet sich zunächst an den Therapeuten. Ihm wird von seiner Versicherung gesagt, er hätte zu hoch abgerechnet. Um den noch immer lukrativen Privatpatienten nicht zu verlieren, reduzieren deshalb immer mehr Mitglieder ihre Preise auf Beihilfeniveau. SPIELEN SIE DA NICHT MIT! Denn wenn immer mehr Praxen auf Beihilfebasis abrechnen, ist der Beihilfesatz bald tatsächlich die ortsübliche Vergütung.
Einige PKV schrecken dabei vor gar nichts mehr zurück. Sie suggerieren ihre Versicherten, die Praxis hätte in schon fast betrügerischer Absicht Wucherpreise in Rechnung gestellt. Das geht eindeutig zu weit. Sollte Ihnen ein solches Schreiben in die Hände fallen, schicken Sie es uns zu. Wir werden im Einzelfall überprüfen, ob wir gegen solche Versicherer rechtliche Schritte einleiten.