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29.11.2006 – Bundesverband

Tipps für die Praxis: Thema Heute: Verzugszinsen

Viele Praxisinhaber kennen das Problem: Im Rahmen der Abrechnung mit Kostenträgern hält der Vertragspartner nicht die rahmenvertraglich vereinbarten Zahlungsfristen ein. Mahnschreiben, in denen Verzugszinsen geltend gemacht werden, werden häufig von den Kostenträgern unter Hinweis darauf, dass keine Regelung zum Anspruch auf Verzugszinsen im Rahmenvertrag vereinbart wurde, ignoriert. Dem hat das Bundessozialgericht in einem Urteil ab sofort einen Riegel vorgeschoben
Dem hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 03.08.2006 Az.: B 3 KR 7/06 R ab sofort einen Riegel vorgeschoben:

Im Rahmen einer Klage eines Apothekers gegen eine gesetzliche Krankenkasse hat das Bundessozialgericht sehr umfassend den Rechtsanspruch der am Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligten Leistungserbringer begründet. Nach Auffassung des BSG stellt sich nämlich der Gesundheitsmarkt als Teil des allgemeinen Wirtschaftslebens dar, in dem die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen und Prozesszinsen selbstverständlich ist. Demgemäß unterlagen Vergütungsansprüche von Leistungserbringern gegen die Krankenkassen aus zivilrechtlichen Verträgen immer schon dem Anspruch auf Verzugs- und Prozesszinsen. Es gäbe aus Sicht des BSG keinen sachlichen Grund, den - früher teilweise, ab 2000 ausschließlich - öffentlich-rechtlich geregelten Gesundheitsmarkt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung insoweit unterschiedlich zu behandeln (vgl. Ziffer 20 ff. des Urteils, das Urteil steht Ihnen hier kostenlos zum Download als PDF-Datei zur Verfügung.

Demnach gilt: Hält die Krankenkasse oder die Berufsgenossenschaft die vereinbarten Zahlungsziele nicht ein (wurde im Rahmenvertrag kein Zahlungsziel vereinbart, gilt das gesetzliche Zahlungsziel von 4 Wochen), hat die Praxis ab dem ersten Tag nach Fälligkeit einen Anspruch auf Verzugszinsen. Die Höhe des Verzugszinses ergibt sich aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (zur Zeit also 1,95 % + 5 % = 6,95 %). Nähere Informationen zum Basiszinssatz und einen Zinsrechner finden interessierte Mitglieder beispielsweise unter basiszinssatz.info/zinsrechner/ .

Thorsten Vogtländer (Krankenkassenfachwirt) Referat SGB V des ZVK