05.10.2005
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Bundesverband
Verkauf von Praxisvermögen wie Therapiegeräte von der Umsatzsteuer befreit?
Bestimmte Voraussetzungen müssen während des gesamten Verwendungszeitraums vorgelegen haben.
Beim Verkauf von nicht mehr benötigen Therapiegeräten oder beim Verkauf einer Praxis stellt sich für den Praxisinhaber die Frage, ob der Verkauf z.B. einer Therapieliege nicht grundsätzlich zur Umsatzsteuerpflicht führt und damit ggf. Umsatzsteuer erhoben und abgeführt werden muss.
Dazu möchte der ZVK auf folgendes hinweisen: „Nach § 4 Nr. 28 UStG ist unter anderem der Verkauf von Praxisvermögen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die gelieferten Gegenstände ausschließlich für die nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Tätigkeit des Physiotherapeuten verwendet wurden. Diese Voraussetzungen müssen während des gesamten Verwendungszeitraums vorgelegen haben. Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die betroffenen Gegenstände vom Unternehmer in geringfügigem Umfang (höchstens 5 %) für Tätigkeiten verwendet wurden, die nicht umsatzsteuerbefreit sind. In einem solchen Ausnahmefall darf jedoch auch kein anteiliger Vorsteuerabzug vorgenommen worden sein.
Somit kann beispielsweise auch die Praxiseinrichtung, die konkret nur mit der nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreiten Tätigkeit des Physiotherapeuten zusammenhängt, umsatzsteuerfrei aus dem Praxisvermögen veräußert werden.
Wenn im Zusammenhang mit diesem Verkauf die gesamte Praxis einschließlich des so genannten „good will“ im Ganzen veräußert wird, ist dieser Vorgang insgesamt ohne Umsatzsteuer abzurechnen, da eine Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer (für dessen Unternehmen) insgesamt nicht der Umsatzsteuer unterliegt.