19.01.2006
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Bundesverband
Vorsicht bei der Kündigung von Abrechnungsverträgen
Abrechnungszentren machen teilweise einen Schadenersatzanspruch geltend. Ob ein solcher Anspruch berechtigt ist, hängt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab.
Viele Praxen rechnen inzwischen über Abrechnungszentren ab. Kündigt die Praxis dann den Abrechnungsvertrag, hat sie oft keine Lust mehr, für die letzten drei Monate der Kündigungsfrist noch Belege zur Abrechnung einzureichen. Dies führt zu Umsatzausfällen bei den Abrechnungszentren. Teilweise machen diese dann einen Schadenersatzanspruch geltend, wobei sie das Ausfallhonorar auf der Basis der durchschnittlichen Umsätze der letzten 12 Monate berechnen. Ob ein solcher Anspruch berechtigt ist, hängt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab, also dem „Kleingedruckten“. Eine Physiotherapeutin aus Sachsen, die sich mit Hilfe des ZVK hiergegen wehrte, hatte soeben vor dem Amtsgericht Stollberg im Erzgebirge Erfolg: Dem Richter waren die AGB zu unklar, und das ging zu Lasten des Abrechnungszentrums.
Unabhängig hiervon sollten alle Praxen, die in eine solche Konfliktsituation kommen, folgende Fragen stellen:
1. Sehen die AGB überhaupt einen solchen Schadenersatzanspruch des Abrechnungszentrums vor?
2. Macht das Abrechnungszentrum zu Unrecht auch Umsatzsteuer geltend? Dies ist nämlich nach Abschnitt 3 Abs. 2 UStR unzulässig.
3. Ist bei der Berechnung des Schadenersatzanspruches unterschieden worden zwischen den üblichen Abrechnungsgebühren (i.d.R. 0,75%) und der Schnellauszahler-Gebühr (i.d.R. 1,15%), jeweils bezogen auf den Rezeptwert?
Bei der Grundgebühr (Abrechnungsgebühr) kann das Abrechnungszentrum nur eine Kostenpauschale in Höhe von 85 bis 90% des entgangenen Umsatzes (in obigem Beispiel 0,75% des Rezeptwertes) berechnen. Ein Beispiel: Lag die Grundgebühr für die Abrechnung als solche bisher bei EUR 100,00 netto monatlich, so läge der Schadenersatzanspruch zwischen 85 Euro und 90 Euro monatlich. Anders verhält es sich aber bei der Schnellauszahlergebühr von beispielsweise 1,15%. Denn hierbei handelt es sich um nichts anderes als einen pauschalierten Zinsbetrag; damit wird abgegolten, dass das Abrechnungszentrum die Rechnungssumme sofort ausbezahlt, auch wenn die Überweisung der Krankenkasse noch drei bis vier Wochen auf sich warten lässt. Hier kann das Abrechnungszentrum nicht mehr als etwa 5% der entgangenen Schnellauszahlergebühr geltend machen.
In Zweifelsfällen empfehlen wir, diesen Artikel, der zu den Vertragsunterlagen gelegt werden sollte, einem Rechtsberater vorzulegen, wenn man sich nicht bei Unstimmigkeiten an eine Geschäftsstelle des ZVK wenden will.
RA Heinz Christian Esser
Geschäftsführer des ZVK