09.08.2006
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Bundesverband
Wellness-Reise im Ausland auf Kassenkosten?
Vorsicht bei ambulanter Behandlung im Ausland
Eine komplette Übernahme der Kosten (also auch der Reise- und Hotelkosten) ist nicht möglich. Bestimmte Leistungen, wie Massagen, Krankengymnastik, Packungen oder einige Bäder, können zwar in Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft erbracht werden, sind aber an deutsche Verordnungsbedingungen geknüpft\", erläutert Christine Leidel, Gesundheitsberaterin der AOK Thüringen. Sollte im Reisezeitraum eine Heilmitteltherapie notwendig sein, können Sie diese am Reiseziel in Anspruch nehmen.
Das Rezept von Ihrem Arzt muss dann bei der Behandlung vorgelegt und der Erhalt der Leistung persönlich mit Unterschrift quittiert werden. Aber Vorsicht: Bei Verordnungen vom Arzt im Reiseland sind die Ärzte mit den deutschen Regelungen nicht vertraut und es werden mehr oder solche Leistungen verordnet, die in der Bundesrepublik nicht abrechenbar sind. Wichtig: Vor Abschluss einer solchen Gesundheits- oder Wellness-Reise sollte man unbedingt mit seiner Krankenkasse sprechen. Sie klärt auf, wann Kosten übernommen werden und was es im Rahmen der Kostenerstattung zu beachten gilt.
Vorsicht bei ambulanter Behandlung im Ausland
Krankenkassen müssen die Kosten medizinischer Behandlungen im Ausland nur unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen. Einer am 13. Juli 2004 in Kassel veröffentlichten Entscheidung des Bundessozialgerichts zufolge muss die Behandlung ärztlich verordnet gewesen sein, damit die Kasse zahlt. Der Therapeut muss außerdem eine in seinem Heimatland anerkannte Qualifikation aufweisen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte sich ein deutsches Rentnerehepaar im Winter 1999/2000 auf Teneriffa einer Physiotherapie unterzogen und Laborleistungen sowie Arzneimittel in Anspruch genommen. Die Kosten in Höhe von 1.463 Euro wollte das Paar von der Barmer Ersatzkasse erstattet bekommen. Die Rentner waren sowohl in Deutschland als auch auf der spanischen Ferieninsel wohnhaft.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Kasse die Laborleistungen und die Arzneimittel nicht erstatten muss, da sie nicht verordnet waren (Aktenzeichen: Bundessozialgericht
B 1 KR 1729/99). Die Physiotherapie, bestehend aus Massage, Fangopackungen und Krankengymnastik, hatte dagegen ein Arzt verschrieben. Dann müsse die Krankenkasse grundsätzlich für die Kosten aufkommen, befanden die Richter. Allerdings müsse sichergestellt werden, dass der behandelnde Physiotherapeut nach spanischem Recht ausreichend qualifiziert ist. Da dies im vorliegenden Fall nicht geklärt war, verwiesen die Richter das Verfahren ans Landessozialgericht Baden-Württemberg zurück.
Doch selbst wenn die Krankenkasse die Kosten der ambulanten Behandlung voll übernimmt, muss der Versicherte in die Tasche greifen: Die Gesetzlichen Krankenversicherungen verlangen bei einer ambulanten Behandlung im Ausland vom Versicherten eine Verwaltungsgebühr in Höhe von fünf bis zehn Prozent der Kosten.