"Zuzahlung bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie! Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht bezahlen. Vorab dürfen wir Ihnen natürlich die erfreuliche Nachricht unterbreiten, dass Sie bei uns keinerlei Zuzahlung zu bezahlen haben. Wir bezahlen diese komplett für Sie.
Der BGH entschied – für viele Experten überraschend –, dass der Versandhandel nicht unlauter handelt und damit nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt, wenn er damit wirbt, auf den Einzug der Zuzahlung verzichten zu wollen."
Urteil gilt nicht für Heilmittel
Die Frage, ob dies auch für den Bereich Heilmittel gelte, ließ nicht lange auf sich warten. Der BGH hat am 07. April.2017 die Urteilsbegründung der Entscheidung veröffentlicht und damit die Frage beantwortet. Der Urteilsbegründung ist in Randziffer 47 zu entnehmen, wieso die Entscheidung nicht auf den Heilmittelbereich übertragbar ist (Zitat, gekürzt):
"Die Gesetzgebungsgeschichte spricht nicht dagegen, die Zuzahlungsforderung bei Hilfsmitteln der Dispositionsbefugnis des Leistungserbringers zuzuordnen. Die § 33 Abs. 8 SGB V zugrunde liegende Regelung ist als § 33 Abs. 2 SGB V zunächst für Bandagen, Einlagen und Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie eingeführt worden. Dabei ging der Gesetzgeber schon zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass diese Regelung an die Stelle des damaligen § 43b SGB V (heute § 43c SGB V) trat mit der Folge, dass nicht die Krankenkasse, sondern der Leistungserbringer den Zuzahlungsanspruch gegenüber dem Versicherten durchzusetzen hatte. Dabei wurde der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers durch Gesetz um den Zuzahlungsbetrag verringert, so dass für die in § 43b Satz 1 SGB V a.F. vorgesehene Verrechnung der Zuzahlung mit dem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse kein Raum blieb. Später ist die Zuzahlungspflicht für volljährige Versicherte auf alle Hilfsmittel erweitert worden. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) ist schließlich der 2. Halbsatz in § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB V eingefügt worden, um im Hinblick auf in der Praxis aufgetretene Auslegungsprobleme klarzustellen, dass abweichend von § 43b Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. der Leistungserbringer die Zuzahlung einzuziehen hat und das Inkassorisiko trägt (vgl. Gesetzesentwurf zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 24. Oktober 2006, BT-Drucks. 16/3100, S. 103). § 33 Abs. 8 SGB V schließt somit die Anwendung von § 43b Abs. 1 SGB V a.F. insgesamt aus. Aus dem Ausschluss der Anwendung dieser Bestimmung bei der Abgabe von Heilmitteln folgt, dass der Leistungserbringer, dem der Zuzahlungsanspruch unmittelbar zusteht, nicht verpflichtet ist, ihn geltend zu machen, sondern vielmehr anderweitig über ihn verfügen oder auf ihn verzichten kann."
Da anders als im Heilmittelbereich, die Zuzahlung des Patienten nicht der Krankenkasse, sondern dem Hilfsmittellieferanten zusteht und dieser auch das Inkassorisiko trägt, war ein Verzicht auf die Zuzahlung durch den Versandhandel zulässig.
Für den Heilmittelbereich gilt, dass die Zuzahlung der Krankenkasse zusteht (und insofern mit dem Vergütungsanspruch verrechnet wird) und die Krankenkasse das Inkassorisiko trägt. Dem erklärten Verzicht auf den Einzug der Zuzahlung liegt damit ein Wettbewerbsverstoß zugrunde, der von Dritten abgemahnt werden könnte.